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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
58
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58 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.Wird die Ehescheidung auf beyderseitige Einwilligung nachgesucht, so müssen beyde Parteyen 20 Tage von dem Datumdes Urtheils, welches die Ehescheidung zuläßt, sich persönlichvor dem Beamten des C.=St. stellen, um sie aussprechen zulassen; nach dieser Zeit bleibt das Urtheil ohne Wirkung; (Art.294) wogegen bey der Ehescheidung wegen einer bestimmtenUrsache der Beamte des C.=St. sie aussprechen kann, wennauch der Beklagte nicht erscheinen sollte, wenn nur übrigensalles in Ordnung ist, und der Kläger den andern Ehegattenauf eine gültige Weise hat vorladen lassen.§. 8. Von den Formularen der Urkunden des C.=St.Wir fuͤgen hier die von der Regierung bekannt gemachtenFormulare der Urkunden des C.=St. nicht bey, weil sie ohne-hin durch die Präfecten den Mairen zugesendet worden sind,und in den meisten Departementen die Register des C.=St.gedruckt werden, wo die Maire oder ihre Stellvertreter siealso bloß gehörig auszufüllen haben; wir müssen jedochbemerken, daß gedachte Formulare bloß als Rathschläge undnicht als Vorschriften, als Beyspiele und nicht als strengegeltende Verfügungen betrachtet werden müssen, wie dieß durchein Gutachten des Staatsraths vom 25. Therm. 12. J. ent-schieden worden ist. Siehe dieses Gutachten in DanielsUeb. des Gesetzb. Nap. III. Aufl. S. 14, IV. Aufl. S. 20.§. 9. Von der Verantwortlichkeit der Beamtendes C.=St., und den Strafen, in welche sie ver-fallen können.Das Gesetz, um sich eine Art von Gewißheit zu verschaf-fen, daß die für die Urkunden des C.=St. vorschriebenenFörmlichkeiten genau beobachtet werden würden, hat mit denFunctionen der Beamten, denen es die Abfassung derſelbenAbreise von ihrem Wohnorte bis nach Umlauf eines Monats nachder Bekanntmachung des allgemeinen Friedens oder nach der Unter-zeichnung des absoluten Abschiedes; den sie vor dieser Zeit erhaltenmögen, verſtrichen iſt.