Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
57
Einzelbild herunterladen
 

I. Cap. §. 7. Von den Ehescheidungsurkunden.57.der Ehescheidung vorher gehen müssen, hat sich der Beamtedes C.=St. nicht zu bekümmern; sein Amt tritt erst dann ein,wenn die Auflösung der Ehe ausgesprochen werden soll.Hat die Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache Statt,so muß die Partey, welche deren Aussprechung von dem Beam-ten des C.=St. verlangt, ihm das Urtheil vorzeigen, worausie ihr Gesuch gründet; handelt sie zu Folge eines in ersterInstanz erlassenen Urtheils, so muß es rechtskräftig gewor-den seyn, d. h. man muß dagegen keine Appellation mehrergreifen können, es müssen also drey Monate vom Tageseiner Insinuation verflossen seyn; handelt sie zu Folge einesin letzter Instanz erlassenen Contumacial=Urtheils, so muß solange gewartet werden, bis die zur Einlegung der Oppositiongestattete Frist nehmlich 8 Tage seit seiner Insinuation ver-flossen sind; ist das Urtheil auf Anhören beyder Parteyenergangen, so muß die zur Ergreifung des Cassations=Mittelsgestattete Frist von drey Monaten gleichfalls abgewartet wer-den. Ueberdieß hat der Requirent zu beweisen, daß er seineGegenpartey hat abladen lassen, um an einem angezeigtenTage vor dem Beamten des C.=St. zu erscheinen und dieEhescheidung aussprechen zu hören. (Art. 264 u. 265.)Hat der Kläger auf Ehescheidung zwey Monate von denzur Einlegung der Appellation, Opposition oder Cassationgestatteten Fristen anzurechnen verstreichen lassen, ohne sich vordem Beamten des C.⸗St. zu ſtellen, um die Eheſcheidungaussprechen zu lassen, so verliert er alle Rechte, welche ausden zu seinen Gunsten ergangenen Urtheilen ihm zustehenmochten; die Ehescheidung kann also nicht mehr ausgesprochenwerden, und er darf nur aus einem neuen Grunde wieder aufEheſcheidung klagen. (Art. 266.) *)*) Hiebey ist jedoch zu bemerken, daß nach dem 2. Art. desGes. vom 6. Brüm. 5. J., welches noch in seiner vollen Kraftbesteht, kein Ablauf einer Frist gegen Vertheidiger des Vaterlandesund andere bey den See= und Land=Armeen angestellten Personenkann während der Zeit geltend gemacht werden, die seit ihrer