56 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.ansuchende Theil muß ihm eine förmliche Ausfertigung einesUrtheils des kais. Gerichtshofs vorzeigen, wodurch die Adop-tion zugelassen wird. Ist das Datum des Urtheils an demTage, wo es ihm vorgezeigt wird, älter als drey Monate,so darf es nicht mehr in die Register eingetragen werden, imentgegen gesetzten Falle schreibt er es in seine Register ein.(Art. 359.) Das Gesetz verordnet nichts weiter; es schreibtnicht vor, Zeugen zuzuziehen; es spricht nicht von der Noth-wendigkeit, eine Urkunde zu fertigen. Dieses Stillschweigenmuß durch die allgemeinen Verfügungen, welche im I. Cap.des II. Tit. des Gesetzb. Nap. über die Urkunden des C.-St. enthalten sind, erklärt werden. Die Adoption bringteine Veränderung in der Lage des Adoptirten hervor; sie gibtihm einen neuen Nahmen, er kommt durch sie in eine neueFamilie, er erhält einen andern C.=St. Die Adoption mußalso durch eine Urkunde in den Registern des C.=St. zu Standegebracht werden; die bloße Einschreibung des Urtheils, welchesdie Adoption erlaubt, würde nicht hinreichend seyn, wennnicht auch zugleich constatirt wird, daß die Parteyen vor demBeamten des C.=St. erschienen sind und die Einschreibungrequirirt haben; die allgemeinen für die Urkunden des C.=St.gegebenen Regeln ſcheinen daher auch bey den Adoptions-Fällen beobachtet werden zu müssen, so daß die Urkundenhierüber nach Vorschrift der Art. 34, 37, 38, 39 u. 40 desGeſetzb. Nap. abgefaßt werden müſſen. Wir bemerken gleich-wohl hiebey, daß in den von der Regierung mitgetheiltenFormularen für die Adoptions=Urkunden keine Meldung vondabey zugezogenen Zeugen geschieht.§. 7. Von den Ehescheidungsurkunden.Die Ehescheidung kann entweder wegen einer im Gesetzebestimmten Ursache oder auf wechselseitige Einwilligung derEhegatten Statt haben. ⁴) Um die Förmlichkeiten, welche*) Siehe in Maleville's Commentar dessen lichtvolle Abhand-lung über die Ehescheidung, 1. Th. S. 234 u. s.
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