I. Cap. §. 6. Von den Adoptions=Urkunden.55a) Wenn jemand in ihrer Gemeinde stirbt, der vom Staateeine Leibrente, eine Civil= oder geistliche Pension bezieht,müssen die Maire sogleich eine Ausfertigung der Sterbeur-kunde dem Unter=Präfecten ihres Bezirks einsenden; eben somüssen sie dem Kriegs=Commissar die Ausfertigung der Ster-beurkunde von jeder Militair-Person einschicken, die einenRuhestands=Sold oder ein Reform=Gehalt bezog. Diese Aus-fertigungen werden auf ungestempeltes Papier geschrieben.(Art. 7 u. 8 des Regierungsbeschlusses vom 10. Vend. 10. J.)b) Die Maire sind gehalten, im Anfange eines jedenVierteljahres, d. h. in den zehn ersten Tagen des JanuarsAprils, Julius und October dem Einregistrirungs=Empfängerihres Cantons ein von ihnen beglaubigtes Verzeichniß der inihrer Gemeinde während des vorigen Vierteljahrs eingetrete-nen Sterbfälle mit Bemerkung der Vor= und Zunahmen derVerstorbenen und ihrer Erben einzuschicken, und zwar unterStrafe einer Geldbuße von 30 Francs für jeden Monat derVerzögerung. Zu ihrer Rechtfertigung müssen sich die Maireeinen Empfangsschein des eingelieferten Verzeichnisses gebenlassen. (Art. 55 des Ges. vom 22. Frim. 7. J.)c) Stirbt jemand, der Pupillen, Minderjährige oder Abwe-sende als Erben hinterläßt, so muß der Maire unter Sus-pensions⸗Strafe ohne Aufſchub den Friedensrichter des Can-tons von diesem Todesfalle unterrichten. (Regierungsbeschlußvom 22. Prair. 5. J.) Zu wünschen wäre es, daß sie demFriedensrichter auch die Todesfälle der Vormünder, Neben-vormünder und Curatoren anzeigten, wenn ihnen bekannt istdaß der Verstorbene dergleichen Functionen ausgeübt hat.§. 6. Von den Adoptions=Urkunden.Die Pflichten des Beamten des C.=St. sind sehr leichtzu erfüllen, wenn er aufgefordert wird, eine Urkunde übereine Annahme an Kindes Statt zu fertigen; *) der darum*) Siehe über die Adoption Maleville's Commentar undBlanchard's beygefügte Anmerkungen I. Th. S. 339 u. f.
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