54. IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.sie seinem Register beyfügen könnte; es ist nicht genug, wenner die nöthigen Nachrichten erhält, um die Sterbeurkundenach den für alle übrigen Personen vorgeschriebenen Formenverfertigen zu können; denn es handelt sich nicht davon,Materialien zum Lobe oder zum Tadel des Verstorbenen zusammeln; es soll nur der Tag in Gewißheit gesetzt werden,wo er zu leben aufgehört hat. Man soll die Familie durchkeine Bemerkung betrüben, welche für das Publicum keinInteresse hat; es liegt ihnen freylich daran zu wissen, aufwelche Weise eines ihrer Mitglieder sein Leben verloren hat,ob er sich selbst entleibet hat, oder ob er von andern getöd-tet worden ist; diese Nachrichten können sie aus dem Verbal-Prozesse des Polizeybeamten schöpfen, und hiedurch ist fürihr Interesse hinlänglich gesorgt, ohne daß das Andenken oftschimpflicher Todesursachen verewiget werde.E. Sterbfälle auf dem Meere.Die Art. 86 u. 87 des Gesetzb. Nap. ertheilen Vorschrif-ten über die Art und Weise, wie die Urkunden über Sterb-fälle, die sich auf einer Seereise ereignen, aufgenommen, wosie hinterlegt, und wem Ausfertigungen davon zugestellt wer-den sollen.D) Pflichten der Maire in Ansehung der Mittheilungder Sterbeurkunden oder der Nachrichten über Todesfälle.Außer den im Gesetzb. Nap. unter dem Titel von den Urkun-den des C.=St. vorgeschriebenen Mittheilungen haben dieMaire noch folgendes zu beobachten:) In jenen außerordlichen Fällen, wo jemand zu Grunde gehtoder verschwindet, ohne daß man seinen Körper wieder erkennenoder wieder finden kann, z. B. bey Feuersbrünsten, Erdbeben, Stür-gen in Flüsse oder das Meer, darf der Beamte des C.=St. keineSterbeurkunde abfassen, weil es ihm unmöglich ist, das zu consta-tiren, was er constatiren soll. Es ist indessen eine ausgemachteSache, daß dergleichen Todesfälle durch gerichtlich vernommeneZeugen bewiesen werden können. Diese Fälle, für welche maneinen eigenen Artikel vorschlug, gehören zu jenen der Abwesenheit,sagte man bey der Discussion über das Gesetzb. Nap.
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