1 Cap. §. 5. Von den Sterbeurkunden.53in seinem Manuel administratif bemerkt, daß der Maire indiesem Falle, wie in allen übrigen sich nach der hierarchischenOrdnung richten und diese Urkunde an den Unter=Präfectenseines Bezirks senden müsse, damit dieser seine Unterschriftlegalisire und die Urkunde dem Präfecten zuschicke, welchersie, nachdem er die Unterschrift des Unter=Präfecten legalisirthat, an den Präfecten des letzten Wohnortes des Verstorbe-nen gelangen läßt.B. Gewaltsame Sterbfälle.Ist der Beamte des C.=St. unterrichtet, oder erkennt erbey Besichtigung des Leichnams, daß jemand eines gewalt-samen Todes gestorben, d. h. sich selbst gemordet oder vonandern getödtet worden sey, so darf er nur dann die Sterbe-urkunde aufnehmen und die Beerdigung erlauben, wenn derPolizeybeamte den durch den 81. Art. vorgeschriebenen Ver-bal=Prozeß abgefaßt hat; nach den darin enthaltenen Nach-richten wird die Sterbeurkunde gefertiget, und eine Ausferti-gung davon dem Beamten des C.=St. am Wohnorte desVerstorbenen zugesendet. (Art. 82.) Wie im Falle einerHinrichtung die Sterbeurkunde zu verfassen, bestimmen dieArt. 83 u. 85.C. Sterbfälle in den Gefängnissen.Auch diese müssen dem Beamten des C.=St. angezeigt,von demselben an Ort und Stelle untersucht, und durch eineUrkunde constatirt werden. (Art. 84.)D. Was zu beobachten ist, wenn jemand eines gewaltsamenTodes, oder in einem Gefängnisse gestorben oder hinge-richtet worden ist.In diesen drey Fällen soll von diesen Umständen in denRegistern nichts erwähnt, sondern die Sterbeurkunde einzignach der Vorschrift des 79. Art. verfertiget werden. (Art. 85.)In der That wäre es bey dergleichen Fällen eine unnützeStrenge, von der Todesart in den Registern Meldung zuthun; die daruͤber abgefaßten Verbal⸗Prozesse brauchen nichteinmahl dem Beamten des C.=St. eingesendet zu werden, der
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