52 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.zwey nächsten Verwandten oder Nachbarn, oder, wenn jemandaußer seinem Wohnorte gestorben ist, die Person, bey welcherer gestorben ist, und ein Verwandter oder anderer seyn. DieZuziehung der Zeugen ist nicht bloß nothwendig, um dieGewißheit, welche der Beamte des C.⸗St. von dem Abſterbeneines Menschen sich selbst verschafft hat, noch mehr zu bestär-ken; sie ist es vorzüglich, um die Person des Verstorbenenzu bezeichnen, und das zu unterstützen, was nach der Vor-schrift des 79. Art. in der Urkunde enthalten seyn muß; manhat die Verwandten und Nachbarn andern Zeugen vorgezogen,weil sie am besten von diesen Thatsachen unterrichtet sind.C. Was die Sterbeurkunde enthalten müsse.Hierüber ertheilt der 79. Art. des Gesetzb. Nap. diebestimmtesten Vorschriften; wir bemerken nur hiebey, daßdarin nicht vorgeschrieben ist, daß der Tag des Absterbensin der Urkunde ausgedrückt werden soll; indessen ist es nichtnur wesentlich den Tag des Hinscheidens, sondern oft ist essogar nothwendig die Stunde zu wissen, in welcher jemandgestorben ist; diese Umstände müssen also der Urkunde einge-rückt werden. Man sehe Maleville's Commentar I. Th.S. 102 u. 103.C) Art, die ungewöhnlichen Sterbfälle zu constatiren.A. Sterbfälle in Spitälern und andern öffentlichenHäusern. (Art. 80.)Dergleichen Sterbfälle müssen die Obern, Directoren,Verwalter und Hausherrn und nicht ihre Gehülfen oder garihre Thorsteher in den nächsten 24 Stunden dem Beamtendes C.=St. anzeigen, der sich an Ort und Stelle verfügtund eine Urkunde über die ihm gemachten Erklärungen undvon ihm eingezogenen Nachrichten aufsetzt; überdieß werdenin gedachten Spitälern und Häusern noch besondere Registergeführt, um darin solche Erklärungen und Erkundigungen ein-zutragen. Der Beamte des Civil=Standes schickt die Sterbe-urkunde an jenen des letzten Wohnortes des Verstorbenen, dergleichfalls sie in seine Register eintragen muß. Fleurigeon
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