Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
51
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I. Cap. §. 5. Von den Sterbeurkunden.51darbiethet. Eine Betrachtung anderer Art ist nicht außer Achtzu lassen; die Gewißheit, daß der Beamte des C.=St. seinePflicht nicht erfüllt und die Tödten nicht besichtiget, kannböse Menschen zum Verbrechen reitzen, wogegen die Gewiß-heit des Gegentheils Verbrechen hindanhalten mag.B. Zeugen, welche zur Fertigung der Urkunde zuge-zogen werden. (Art. 78.)Die Sterbeurkunde wird auf die Erklärung von zwey Zeu-gen gefertiget; diese Zeugen sollen, wenn es möglich ist, dieSollte ein Religionsdiener, aus was immer für einem Grunde,sich erlauben, sein Amt bey der Beerdigung eines Todten zu ver-weigern, so bestellt die Civil=Obrigkeit von Amts wegen oder aufAnsuchen der Familie einen andern Diener der nehmlichen Religionum diese Verrichtungen vorzunehmen. In allen Fällen ist die Civil-Obrigkeit beauftragt, die Leichen wegtragen, präsentiren, nieder-setzen und begraben zu lassen. (Art. 19.)Die Regierung bestimmt, was den Religionsdienern und andernbey den Kirchen angestellten Personen für den Conduct und für dievon den Familien begehrten Dienste bezahlt werden muß; für dieAssisten; bey der Beerdigung der auf die Armenliste eingetragenenPersonen wird nichts entrichtet. (Art. 20.)Die Maire bestimmen, mit Vorbehalt der Genehmigung desPräfecten, und nach Verschiedenheit der Ortsumstände, die schick-lichste Art und Weise, die Todten zur Erde zu bestatten. (Art. 21.)Was für die Begräbnißzettel, Trauerbehängsel, Särge und denTransport der Leichen zu bezahlen ist, wird durch einen Tarif fest-gesetzt, den der Municipal=Rath vorschlägt und der Präfect beschließt.(Art. 25.)Die Kirchenfabriken und Consistorien haben allein das Recht,die Wägen, Trauerbehängsel, Verzierungen und überhaupt alles zuliefern, was zu den Beerdigungen und feyerlichen Leichenbegäng-nissen nothwendig ist; sie können dieses Recht durch andere ausübenlassen oder verpachten, aber nur mit Genehmigung der Civil=Obrig-keit, unter deren Aufsicht sie stehen. (Art. 22 u. 24.) Die Sum-men, welche die Ausübung und Verpachtung dieses Rechtes abwirft,wird zum Unterhalte der Kirchen, der Begräbnißorte und zurBezahlung der Desserventen verwendet. (Art. 23.)In den Dörfern und an den Orten, wo dieses Recht von denFabriken nicht ausgeübt werden kann, treffen die Ortsobrigkeit:mit Genehmigung der Präfecten die nöthigen Anstalten.