40 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.suchen und zu constatiren; er muß also den Todten sehen,bevor er die Erlaubniß zur Beerdigung desselben ertheilt, unddiese ertheilt er erst 24 Stunden nach eingetretenem Absterben,wenn nicht besondere Umstände, z. B. Epidemische Krankhei-ten, eine frühere Beerdigung nothwendig machen.Leider erfüllen nur wenige Beamten des C.=St. die wesent-liche Pflicht, sich zu den Todten zu verfügen, und setzen einblindes Zutrauen in die Erklärungen, die ihnen gemacht wer-den; indessen sagen sie doch in ihren Urkunden, daß sie sichzu den Todten verfügt haben, weil diese Erwähnung noth-wendig ist; man findet beynahe immer in ihren Urkundenconstaté par nous, welches eine offenbare falsche AngabeWerden in einer Gemeinde mehrere Religionen ausgeübt, soerhalten die Einwohner von jeder Religion einen besondern Begräb-nißplatz; ist nur ein Begräbnißort vorhanden, so wird er durchMauern, Zäune oder Gräben in eben so viele Theile abgesondert,als verschiedene Religionsparteyen daselbst existiren, und so, daßjede ihren besondern Eingang hat: diese Abtheilungen werden nachder Zahl der Einwohner von jedem Cultus gemacht. (Art. 15 desangeführten kaiserl. Decrets.)Die Begräbnißorte, sie mögen Gemeinden oder Privat=Personenzugehören, sind der Gewalt, Polizey und Aufsicht der Municipal-Verwaltungen unterworfen (Art. 16 u. 17); diese müssen daherwachen, daß an diesen Orten kein Unfug verübt werde, auf densel-ben kein Vieh zur Weide gehe, oder umherschweife, keine knecht-liche Arbeit verrichtet werde, keine unanständige Handlung geschehe,kein Unrath hingeworfen oder geführt, und überhaupt nichts unter-nommen werde, was der schuldigen Achtung für das Andenken derVerstorbenen zuwider ist; auch müssen sie den Todtengräbern undandern Personen verbiethen, die Todten zu plündern oder sie durchAusreissung der Zähne oder auf andere Art zu verstümmeln; dienicht autorisirten Ausgrabungen und Wegnahme der Leichen vonden Begräbnißorten erfordert überdieß noch ihre besondere Aufmerk-samkeit.Die Familien können nach den Gebräuchen ihrer Religion dieLeichenbegängnisse halten lassen; in den Gemeinden jedoch, womehr als ein Cultus ausgeübt wird, dürfen die religiösen Ceremo-nien außer dem Umfange der Kirchen und Begräbnißorte nicht Statthaben. (Art. 18.)
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten