I. Cap. §. 5. Von den Sterbeurkunden.49und Stelle persönlich von dem wirklichen Hinscheiden zu über-zeugen. Der Beweis, daß ein Mensch gestorben ist, daß dernehmliche Mensch, den man für todt ausgibt, gestorben ist,daß er sein Leben nicht auf eine gewaltsame Weise geendigethat, daß alle Vorsichtsmaßregeln angewendet worden sind,um sich dessen zu versichern, ist von zu großer Wichtigkeit,als daß der Gesetzgeber sich mit den bloßen Erklärungen derParteyen begnügen konnte; deßwegen hat er dem Beamtendes C.=St. den Auftrag gegeben, den Todesfall zu unter-Adjuncten, Municipal=Räthe, Consistorien, Kirchenfabriken, Pfarrer,Desserventen und Pastoren enthält, erneuert. (Siehe DanielsUeb. des Gesetzb. Nap. III. Aufl. S. 34, IV. Aufl. S. 39.) Werdagegen handelt, wird zu den im 358. Art. des Strafgesetzb. ver-hängten Strafen verurtheilt.Der Minister des Innern hat in einer Entscheidung den Grund-satz aufgestellt, daß jeder Todte an dem Orte begraben werden muß,wo er gestorben ist, weil es der Obrigkeit dieses Ortes zusteht zuwachen, daß der Leichnam an den hiezu bestimmten Plätzen begrabenwerde. Diese Entscheidung ist jedoch nicht auf den Fall anwendbar,wenn jemand auf sein Eigenthum begraben wird, wie dieses der14. Art. des kaiserl. Decrets vom 25. Prait. 12. J., wovon wirdie 13 ersten Artikel im I. Th. dieses Handbuchs, I. Abschn. III.Cap. XXXIV. §. Buchst. F. angeführt haben, unter der Bedingungerlaubt, daß dieses Eigenthum außer den Gemeinden und in derfür diese vorgeschriebenen Entfernung liegt. Die Ausübung dieserBefugniß, welcher Maßregeln, um die Fäulniß der todten Körperzu verhindern, vorher gehen müssen, ist gleichwohl der Aufsicht derLocal=Obrigkeit unterworfen. Sobald der Sterbfall dem öffentlichenBeamten der Gemeinde, wo er sich ereignet hat, erklärt wird,muß von dem Willen des Verstorbenen, seiner Verwandten oderFreunde in der Urkunde Meldung geschehen; der öffentliche Beamtemuß über den Zustand des todten Körpers in dem Augenblicke, woman ihn wegführt, oder wo er in die Lade verschlossen wird, einenVerbal Prozeß fertigen; er gibt hierauf dem Führer der Leiche einenmotivirten Paß, und schickt unmittelbar an den Maire des Ortes,wo sie niedergesetzt werden soll, auf Kosten der Verwandten oderFreunde des Verstorbenen, eine Ausfertigung der Sterbeurkundeund des oben erwähnten Verbal=Prozesses, damit gedachter Maireüber die Vollziehung der Verordnungen über die Beerdigungenwachen könne.Handbuch. II. Th. II. Aufl.
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