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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
48
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41 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande-herige Ehe der Eltern legitimirt werden können, wenn diesevor ihrer Heirath sie gesetzmäßig anerkannt haben, oder siein der Heirathsurkunde selbst anerkennen. Nach geschlossenerHeirath darf der Beamte des C.=St. keine Urkunde mehrüber eine solche Anerkennung aufnehmen; die Gründe dieserVerfügung sind in Maleville's Commentar I. Th. S. 324und in Locré Esprit du Code Nap. IV. Th. S. 166 ent-wickelt; eben so nicht, wenn die Kinder aus einer Blutschandeoder aus einem Ehebruch gezeugt sind. Die Anerkennung kannaber zum Vortheile verstorbener Kinder, welche Abkömmlingehinterlassen haben, geschehen. (Art. 332.)§. 5. Von den Sterbenrkunden.A) Vorläufige Bemerkung. Da die Umstände, welcheeinen Sterbfall begleiten, nicht immer die nehmlichen sind,so ist es nicht möglich, sie alle auf dieselbe Art zu consta-tiren; diese Umstände sind a) die Todesart, b) der Sterbe-ort, c) das Kennen der Person. Die Menschen sterbengrößtentheils auf eine natürliche Weise und an einem gewöhn-lichen Orte; für diese Umstände haben die Art. 77, 78 u. 79des Gesetzb. Nap. allgemeine Regeln vorgeschrieben. Oieungewöhnlichen Sterbfälle sind a) jene in den Spitälern,b) wenn Zeichen eines gewaltsamen Todes vorhanden sind,c) wenn jemand hingerichtet worden, oder d) in einem Gefäng-nisse oder auf dem Meere gestorben ist. Die besondern Regelnfür diese Fälle haben die Art. 8087 festgesetzt.B) Art, die gewöhnlichen Sterbfälle zu constatiren,A. Vorsichtsmaßregeln, um sich von dem Tode einerPerson zu versichern. (Art. 77.)Um zu verhindern, daß jemand für todt ausgegeben werde,der nicht gestorben ist, hat der Gesetzgeber verordnet, daßkeine Beerdigung ohne Erlaubniß des Beamten des C.⸗St.,welche ohne Kosten und auf ungestempeltem Papier ertheiltwird, geschehen darf *), und diesem befohlen, sich an Ort*) Diese Verordnung ward durch ein kaiserl. Decret vom 4.Cherm. 13. J., welches Verfügungen in Ansehung der Maire,