Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
47
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I. Cap. §. 4. Von den Heirathsurkunden.47er hiebey verfahren müsse, bestimmt der oben angeführte Arti-kel sehr umständlich; wir wollen nur noch hinzusetzen, daßjeder der Ehegatten seine Erklärung mit lauter und deutlicherStimme abgeben muß, und der Beamte des C.⸗St. auseiner übelverstandenen Gefälligkeit nicht unterlassen darf, denEhegatten das sechste Capitel des fünften Titels von derEhe= mit Nachdruck und Salbung vorzulesen. Es verstehtsich wohl von selbst, daß der Beamte, welcher eine Hand-lung des C.=St. angefangen hat, solche auch beendigen müsse,es mag sich von Geburten, Heirathen oder Sterbfällen han-deln; dessen ungeachtet hat man in einer Heirathsurkundegefunden, daß der Adjunct des Maire, der die Functionendes Beamten des C.=St. verrichtete, nachdem er von denParteyen die Erklärung, daß sie sich miteinander verehelichenwollen, erhalten hatte, hinzusetzte, und nun hat der HerrMaire, welcher gegenwärtig war, den Ausspruch gethan,daß sie durch das Band der Ehe verbunden wären.R) Abfassung der Urkunde. Bey Abfassung der Urkundeüber die Heirath muß der Beamte des C.=St. die Verfügun-gen des 76. Art. des Gesetzb. Nap. vor Augen haben, derdie bestimmtesten Vorschriften hierüber ertheilt; es ist nichtgenug, daß er das Gesetz befolgt, er muß auch noch in derUrkunde anführen, was er gethan hat, um den Verfügungendesselben nachzukommen.S) Anerkennung natürlicher Kinder. Der 331. Art.des Gesetzb. Nap. sagt, daß natürliche Kinder durch die nach-wenn Ihnen ein canoniſches Hinderniß bekannt iſt, ſo ſindSie eingeladen uns solches anzuzeigen. Sie sind gleichfalls unter-richtet, daß die Parteyen sich an den Beamten des C.=St. gewen-det haben um die vom Gesetze vorgeschriebenen Förmlichkeiten, welchezur Gültigkeit ihrer Ehe nothwendig sind, zu erfüllen, und daßwir ihnen das Sacrament erst dann ertheilen werden, wenn sie dem54. Art. des Ges. vom 18. Germ. 10. J. Genüge geleistet haben.Die Maire müssen wachen, daß die Pfarrer oder jene, die ihreStelle versehen, sich genau nach dieser Formel richten; im Fallesie solche veränderten, müssen sie hievon die Präfecten benachrichtigen.