46 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.lassen; diesen Schutz soll es in der Person des Beamten desC.=St. finden; wenn aber derjenige, der das Kind als Vatergezwungen hat, auch noch da ist, um es als Beamter desC.=St. zu zwingen, so wird es des gesetzlichen Schutzes beraubtseyn; in Gegenwart eines unparteyischen Beamten würde dasKind den Muth haben, seine Weigerung zu erklären, vor sei-nem Vater findet es sich ohne Stütze und spricht das unglück-liche Ja aus.Q) Schließung der Ehe. (Art. 75.) Nachdem allevorbereitenden Handlungen verrichtet und die vorgeschriebenenFormalitäten erfüllt sind, schreitet der Beamte des C.=St.auf dem Gemeindehause *) zur Schließung der Ehe **); wie*) Ueber die Frage, ob der Beamte des C.=St. sich in die Woh-nung der Parteyen verfügen dürfe, um da im Falle, wenn einer derkünftigen Ehegatten tödtlich krank seyn sollte (in extremis); oder inandern Fällen die Heirath vorzunehmen, sehe man Maleville'soft angeführten Commentar I. Th. S. 99.**) Die Religionsdiener, es seyen Pfarrer oder Rabbiner dür-fen nach den Verfügungen des 54. Art. des Ges. vom 18. Germ.10. J. und des Regierungsbeschlusses vom 1. Prair. desselben J.die Ehen nur dann einsegnen, wenn ihnen durch ein Zeugniß desBegmten des C.=St. erwiesen ist, daß eine Heirathsurkunde vondiesem Beamte vorher aufgenommen worden ist; sonst werden sienach Umständen, zu den durch den 199. und 200. Art. des Straf-gesetzh. verhängten Geldbußen, Gefängnißstrafen oder der Depor-tation verurtheilt. Dieses Zeugniß ist nach dem kaiserl. Decretevom 9. Dec. 1810 der Stempelgebühr von 25 Centimen unterworfen,Die bloße Einsegnung der Ehe durch einen Religionsdiener, ohnedaß sie vor dem Beamten des C.=St. geschlossen worden ist, bringtindessen keine bürgerlichen Wirkungen hervor; das Gesetz betrachtetsie nur als Concubinat; der Mann kann jeden Augenblick seineFrau verlassen, ohne daß diese es verhindern kann; sie kann wederihr Heirathsgut noch andere Vortheile, die ihr im Ehe=Contractezugesagt worden seyn mögen, in Anspruch nehmen; die Kinderwerden als uneheliche angesehen und können ihre bürgerlichen Rechtegegen ihre Eltern nicht geltend machen.Die Regierung hat für die Verkündigungen der Ehen in denKirchen folgende Formel vorgeschrieben. „Sie sind benachrichtiget,daß der und die von uns die Einsegnung ihrer Ehe verlangen;
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