I. Cap. §. 4. Von den Heirathsurkunden.dergleichen Urkunden gesehen, wo eine ganze Seite mit Unter-schriften angefüllt war, so daß man die Unterschriften der zurErrichtung der Heirathsurkunde nothwendigen Personen nichtvon den übrigen unterscheiden konnte. Er muß ferner wachen,daß niemand in einer doppelten Eigenschaft erscheint, daßderjenige, welcher als Partey nothwendig ist, nicht zugleichdie Stelle eines Zeugen vertritt, z. B. daß der Vater, nach-dem er in dieser Eigenschaft die Einwilligung zur Ehe seinerTochter durch eine vor dem Beamten des C.=St. mündlichgemachte Erklärung gegeben hat, unmittelbar darauf auchals Zeuge bey der Heirathsurkunde figurirt; das Gesetz for-dert vier Zeugen; der Vater eines der künftigen Ehegattenkann nicht zugleich Partey und Zeuge seyn; die Parteyenerscheinen vor dem öffentlichen Beamten, um eine Erklärungzu machen, ihre Einwilligung zu ertheilen oder einen Vertragzu schließen, die Zeugen, um zu bezeugen, was unter ihrenAugen vorgeht und der Urkunde die nöthige Feyerlichkeit zugeben; in dem angeführten Falle wären entweder nur dreyZeugen vorhanden, oder die Einwilligung des Vaters wärenicht beurkundet; dieß ist ohne Zweifel eine Verletzung desGesetzes, welche die Handlung in einem ihrer wesentlichstenTheile mangelhaft macht. — Noch größer wäre indessen dieVerletzung, wenn der Vater, welcher Beamter des C.=St.ist, diese Functionen zur nehmlichen Zeit ausübt, als er indie Ehe seines Kindes einwilliget; denn hier ist entweder keinBeamter des C.=St. und also auch keine Schließung der Ehe,oder wenn der Vater als Beamter des C.=St. angesehen wird,so fehlt die Einwilligung des Vaters zur Heirath des Kindes,und der Beamte verfällt in die durch den 156. Art. desGesetzb. Nap. und den Art. 193 des Strafgesetzb. verhängteStrafe; man vergleiche hiemit, was wir bereits oben imAbsatze N des §, 2, Seite 12 gesagt haben. Eine Betrach-tung anderer Art biethet sich noch dar; eine ohne freye Einwil-ligung der Contrahenten geschlossene Ehe ist ungültig (Art.180.); der Gesetzgeber wollte dem Kinde, das seine Elterngegen seinen Willen verheirathen wollen, Schutz angedeihen
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