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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
44
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44 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.in allen Gemeinden, wo sie nach Verschiedenheit der Fällevorgenommen werden mußten, geschehen sind; er untersuchtferner, ob die Heirath in den vorgeschriebenen Fristen, anden bestimmten Orten und mit den gehörigen Zwischenräumenkund gemacht worden sind, endlich, ob man die Ausferti-gungen nicht zu einer Zeit verabfolgt hat, wo es noch gestat-tet war, Opposition einzulegen.Eben so läßt er sich 5) die Zeugnisse einhändigen, wodurchdargethan wird, daß keine Opposition eingelegt worden ist,oder wenn deren eingelegt worden, die Erklärung des Beam-ten des C.=St., welche die Urkunde oder das Urtheil, wodurchsie aufgehoben worden, anführt.War einer der künftigen Ehegatten oder waren beyde schonvorher verheirathet, so müssen ihm 6) die Urkunden einge-händiget werden, welche die Auflösung der Ehe beweisen;diese sind entweder Sterbe= oder Ehescheidungsurkunden. 8)Sind die Urkunden, deren Beybringung nothwendig ist,nicht in der gehörigen Form abgefaßt, oder werden sie garnicht beygebracht, so muß der Beamte des C.=St. solangeweigern zur Schließung der Ehe zu schreiten, bis alle vomGesetze vorgeschriebenen Verbindlichkeiten erfüllt sind.Zur Schließung Ehen vor den Beamten des C.⸗St. ist,nach Verschiedenheit der Umstände, die Mitwirkung einergrößern oder geringern Anzahl von Personen erforderlich;manchmahl vereinigt sich die ganze Familie an dem Orte, wodie Ehe geschlossen wird; der Beamte kann diese Versamm-lung, welche die Feyerlichkeit erhöht, nicht hindern; er mußaber nur jenen Personen, welche Parteyen oder Zeugen sind,gestatten, die Heirathsurkunde zu unterzeichnen; man hat*) Ueber die Frage, welche Beweise über den Sterbfall derMilitair=Personen zugelassen werden können, deren Frauen sich wie-der verehlichen wollen, weil Zeugenaussagen oder die lange Abwe-senheit ihrer Männer den Tod derselben vermuthen lassen, seheman das Gutachten des Staatsraths vom 17. Germ. 13. J. inDaniels Ueb. d. Gesetzb. Nap. III, Aufl. S. 35 u. IV. Aufl.S. 40.