Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
43
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1. Cap. §. 4. Von den Heirathsurkunden.43wo ihre Ascendenten gestorben sind so wie ihr letzter Wohn-sitz ihnen unbekannt sind, zur Schließung der Ehe geschrittenwerden kann. Diese Erklärung muß auch von den Zeugeneidlich bekräftiget werden, welche erklären müssen, daß, ob-gleich sie die künftigen Ehegatten kennen, der Sterbeort undder letzte Wohnsitz ihrer Ascendenten ihnen unbekannt sind,von welcher Erklärung die Beamten des C.=St. in der Hei-rathsurkunde Meldung thun müssen.Hat der künftige Ehegatte sein 26stes und die künftigeEhegattinn ihr 22stes Jahr erreicht, so läßt sich der Beamtedes C.=St. 3) die ehrerbiethigen Ansuchen vorlegen, die zuverschiedenen Zeiten gemacht werden mußten; sind sie regel-mäßig gemacht, so schreitet er zur Schließung der Ehe, wennauch die Eltern oder Großeltern ihre Einwilligung nicht ertheilthaben. Geht aus den beygebrachten Geburtsurkunden hervor,daß die künftigen Ehegatten das dreyßigste Jahr zurückgelegthaben, so verlangt er nur die Vorlegung eines einzigen ehrer-biethigen Anſuchens. Wie, wann, und von wem die ehrer-biethigen Ansuchen gemacht werden müssen, schreiben die Art.151 bis 159 des Gesetzb. Nap. vor.Auch über die Beybringung der ehrerbiethigen Ansuchenentstanden in der Praxis viele Schwierigkeiten; der Groß-Richter, Justitz=Minister hat sie in seiner für die Beamtendes C.=St. sehr lehrreichen Instruction vom 30. Aug. 180.zu heben gesucht, man findet sie in Daniels Ueb. d. Gesetzb.Nap. III. Aufl. S. 60 u. f., IV. Aufl. S. 66 u. f. undin Maleville's Commentar I. Th. S. 169 u. f., wirkönnen die Anwendung der darin aufgestellten Grundsätze denBeamten des C.=St. nicht genug empfehlen. Ueber die Frage,ob die ehrerbiethigen Ansuchen den Eltern von dem Kindepersönlich oder doch wenigstens in seiner Gegenwart überreichtwerden müssen, sehe man Blanchard's Note zu Male-ville's Commentar I. Th. S. 175 u. 176.Hierauf läßt sich der Beamte des C.=St. 4) die Aufge-bothsurkunden vorlegen und untersucht, ob die Aufgebothe