42 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.also in folgender Ordnung gefordert werden: in Ermangelungdes Vaters kann die Mutter allein einwilligen; in Erman-gelung beyder Eltern wird die Einwilligung der Großväterund Großmütter der väterlichen und mütterlichen Linie erfor-dert; sind der Großvater und die Großmutter der nehmlichenLinie nicht einer Meinung, so ist die Einwilligung des Groß-vaters hinreichend; wenn eine Linie mit der andern nichteinerley Meinung ist, so gilt diese Verschiedenheit für Ein-willigung; endlich, wenn keiner von den Eltern oder Groß-eltern am Leben ist, oder wenn sie sich alle in einem Zustandebefinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zuäußern, so können Söhne und Töchter, die noch nicht 21Jahre alt sind, ohne Einwilligung des Familienraths nichtheirathen. (Art. 149, 150 u. 160.) — Die Anwendung dieserVerfuͤgungen hat viele Schwierigkeiten erzeugt; der Staats-rath hat sie durch sein motivirtes Gutachten, vom 4. Therm.13. J., welches man in Daniels Ueb. d. Gesetzb. Nap.III. Aufl. S. 57 u. f. IV. Aufl. S. 64 u. f. und in Male-ville's Commentar I. Th. S. 166'u. f. findet, beseitigetund entschieden: a) daß es nicht nothwendig ist, die Sterbe-urkunden der Eltern der künftigen Ehegatten beyzubringen,wenn die Großväter oder Großmütter, diesen Sterbfall bezeu-gen; von ihrem Zeugnisse muß in der Heirathsurkunde Mel-dung geschehen *); b) daß, wenn die Eltern oder Großeltern,deren Einwilligung oder Rath erfordert wird, gestorben sindund man sich in der Unmöglichkeit befindet, ihre Sterbeur-kunde oder den Beweis ihrer Abwesenheit beyzubringen, aufdie eidliche Erklärung der Großjährigen **), daß der Ort,**) Wie aber, wenn nur ein Großvater oder eine Großmuttervorhanden wäre? Nach dem Geiste des angeführten Gutachtens wärein diesem Falle das Zeugniß eines von ihnen hinreichend, denn derStaatsrath erkennt schon die Erklärung der Zeugen für hinlänglich,um zur Ehe schreiten zu können, die Erklärung eines der Großel-tern verdient unstreitig eben so volles Zutrauen.**) Elternlose Minderjährige bedürfen, wie schon gesagt worden,der Einwilligung des Familienrathes.
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