1. Cap. §. 4. Von den Heirathsurkunden.41geschlossen wird, wo beyde Ehegatten geboren wurden; indiesem Falle pflegen einige Beamte sich darauf zu beschrän-ken, daß sie das Alter der Ehegatten auf den Geburtsregisternverificiren, und von dieser Verification in der HeirathsurkundeErwähnung thun. Dieß Verfahren ist gesetzwidrig, und kanndadurch nicht entschuldiget werden, daß es weniger kostspieligsey, und das nehmliche Resultat hervor bringe; der Beamtedes C.=St. muß sich die Geburtsurkunden einhändigen lassener ersieht daraus, ob die Heirath möglich ist, welche Ursachensie verhindern, welche Urkunden beygebracht werden müssen,und was er zu thun hat; hat er die Geburtsurkunden nichtselbst ertheilt, so müssen sie gehörig legalisirt seyn, so wiedie Sterbe= und andere Urkunden, deren Vorlegung noth-wendig ist. — Kann einer der Ehegatten sich seine Geburts-urkunde nicht verschaffen, so muß er sie durch eine Notorie-täts=Urkunde ersetzen, deren Form der 71. Art. des Gesetzb.Nap. vorschreibt; der Beamte des C.=St. hat dann bloß zuuntersuchen, ob sie vom Bezirksgerichte bestätiget (homologirt)ſey; er hat ſich aber um die Gründe der Beſtaͤtigung nicht zubekümmern, weil es ihm nicht zusteht, über die Aussprücheeiner Gerichtsstelle zu entscheiden oder sie kraftlos zu machen.Sind Vater, Mutter, die Großeltern oder andere Perso-nen, unter deren Gewalt die künftigen Ehegatten in Rück-sicht auf die Befugniß eine Heirath zu schließen, sich befin-den, nicht bey der Schließung der Ehe gegenwärtig, so mußdem Beamten des C.=St. 2). die authentische Urkunde, welcheihre Einwilligung enthält, zugestellt werden. (Art. 73.) Esist hier zu bemerken, daß die Einwilligung der Mutter, derGroßeltern oder anderer Personen nur in so ferne nothwendiist, als der Vater gestorben, interdicirt oder abwesend ist,d. h. in so ferne sein Unvermögen einzuwilligen durch Beweis-stücke, welche Zutrauen verdienen, durch Urtheile oder Sterbe-urkunden in Gewißheit gesetzt ist. *) Die Einwilligung muß*) Wie, wenn in den Sterbeurkunden der Eltern oder Groß-eltern ein Buchstaben oder ein Vornahmen ausgelassen ist? Siehehierüber das S. 40 in der Note angef. Gutachten des Staatsraths.
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