4° IV. Abschn. Von dem Civil- und politischen Stande.P) Was dieser Beamte untersuchen und welche Urkun-den er sich vorlegen lassen muß; ferneres Verfahren.Wenn die Aufgebothe in mehrern Gemeinden geschehen muß-ten, so kann der Beamte des C.=St., welcher nicht aufge-fordert wird, die Heirath zu schließen, am dritten Tage,welcher auf das zweyte Aufgeboth folgt, den Parteyen dieAusfertigungen der von ihm abgefaßten Urkunden, so wie dasZeugniß ertheilen, daß keine Oppoſition eingelegt worden iſt:ist aber eine Opposition vorhanden, so verweigert er förmlichdie Ausfertigungen der Urkunden über die Aufgebothe.Der Beamte des C.=St., welcher die Heirath. schließen soll,hat selbst weder Zeugnisse noch Ausfertigungen der Aufgeboths-urkunden zu ertheilen; ihm werden im Gegentheile jene einge-händiget, welche von dem Beamten des C.⸗St., der Aufge-bothe in einer andern Gemeinde gemacht hat, ertheilt wordensind, und deren Regelmäßigkeit er untersuchen muß, ehe erzur Schließung der Heirath schreitet. Er übt durch dieseUntersuchung keine Censur über seinen Amts=Collegen aus,sondern erfüllt eine wesentliche Pflicht, die sich auf das Inte-resse der Parteyen und auf seine eigene Verantwortlichkeitgründet, denn diese kann nicht bloß durch die Abfassung derHeirathsurkunde, sondern auch durch die Unregelmäßigkeit dervorbereitenden Urkunden oder der Beweisstücke, wovon darinMeldung geschieht, gefährdet werden.Der Beamte des C.=St. muß sich 1) die Geburtsurkundeeines jeden der künftigen Ehegatten einhändigen lassen,dieß verordnet ausdrücklich der 70. Art. des Gesetzb. Nap.;dessen ungeachtet erlassen manche öffentliche Beamten den Par-teyen diese Pflicht, besonders wenn die Ehe in der Gemeinde*) Was der Beamte des C.⸗St. zu beobachten hat, wenn derNahme eines der künftigen Ehegatte in seiner Geburtsurkunde nichtmit den nehmlichen Buchstaben geschrieben ist, wie in jener seinesVaters, oder wenn man einen der Vornahmen der Eltern ausge-lassen hat, bestimmt das Gutachten des Staatsraths vom 30. März1808, welches man in Daniel's Ueb. des Gesetzb. Nap. III. Aufl.S. 42, IV. Aufl. S. 48 und in Maleville's Commentar I. Th.S. 501 findet.
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