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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
39
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I. Cap. §. 4. Von den Heirathsurkunden.geboth folgt, geschlossen werden; zu dieser Zeit können dieerforderlichen Auszüge der Aufgebothe und das Zeugniß überdie Nicht=Existenz einer Opposition ausgeliefert werden; dieFrist solche einzulegen, war also abgelaufen, und die Ehekonnte geschlossen werden; wenn, aus was immer für Ursachen,die Heirath aufgeschoben wurde, wenn die künftigen Ehegattendie Auszüge und das Zeugniß nicht eingehohlt haben, so kanndieser Aufschub, der bloß ihr Werk ist, ihnen zu keinemNachtheile gereichen. So bald der dritte Tag erſchienen war,konnten sie ihre Ehe abschließen lassen, wenn keineOppoſitioneingelegt war; wenn sie dieses nicht thaten, so hatten siedessen ungeachtet das Recht, solches zu thun, erworben, undjede Opposition ist also zu spät und ohne Wirkung.0) Vor welchem Beamten des C.=St. die Ehe ge-schlossen werden müsse. (Art. 74 u. 165.) Die Ehe mußöffentlich vor dem Beamten des C.=St. des Ortes, wo einerder künftigen Ehegatten sein Domicil hat, geschlossen werden;in Beziehung auf die Zetrath hat man sein Domicil in einerGemeinde, wenn man sechs Monate nach einander daselbstgewohnt hat; hat jeder der künftigen Ehegatten ein beson-deres Domicil, so hängt es von ihnen ab, die Gemeinde zuwählen, wo die Ehe geschlossen werden soll. Wir müssenhier bemerken, daß die Bestimmung des Domicils nicht nachden Verfügungen der Art 102 bis 111, sondern nach jenender Art. 74, 165, 166 u. 167 des Gesetzb. Nap. geschehenmüsse.Nach einem Gutachten des Staatsraths vom 2. Ergän-zungstage 13. J., welches in Daniels Ueb. des Gesetzb.Nap. III. Aufl. S. 65, IV. Aufl. S. 72, und in Male-ville's Commentar I. Th. S. 182 abgedruckt ist, könnendie Militair=Personen, wenn sie sich auf dem Gebiethe desReichs befinden, nur vor den Beamten des C.=St. der Ge-meinden, wo sie oder ihre künftigen Ehegattinnen sich wäh-rend sechs Monate ununterbrochen aufgehalten haben, eineEhe schließen.