Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
38
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38 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.keine Opposition mehr zulässig ist. Sie kann auch durch dieEinwilligung des Opponenten, die er in einer authentischenUrkunde ertheilt, aufgehoben werden; eine Privat=Urkundescheint nicht hinreichend zu seyn; das Gesetz schreibt demBeamten des C.⸗St. vor, am Rande der Oppoſitionen dereine Aufhebung derselben enthaltenden Urtheile oder Urkunden,wovon ihm eine Ausfertigung zugestellt worden ist, zu erwäh-nen, nun kann aber niemand von einer Urkunde unter Pri-vat=Unterschrift eine Ausfertigung ertheilen, die Urkunde seydann bey einem Notar oder einem andern, dem das Geſetzdiese Befugniß ertheilt, hinterlegt worden. Die Ausfertigungwird den Registern des C.=St. beygefügt.N) Binnen welcher Frist Opposition eingelegt werdenkönne. Das Gesetz sagt ausdrücklich nichts hierüber; fol-gende Bemerkungen werden hinreichen, das Verfahren desBeamten des C.=St. in dieser Hinsicht zu leiten. Wäre dieOpposition nur während des Zwischenraums von einem Auf-gebothe zum andern zulässig, so würde das zweyte Aufgebothkeinen Zweck haben, und man kann nicht annehmen, daßder Gesetzgeber eine unnütze Verfügung getroffen habe; daszweyte Aufgeboth würde aber unnütz seyn, wenn man sich,so bald es geschehen wäre, der Heirath nicht mehr wider-setzen könnte; man muß es vielmehr als eine neue Nachrichtbetrachten, welche den Personen gegeben wird, die das Rechthaben, Opposition einzulegen, und dieses Recht scheinen sienoch während der zwey Tage ausüben zu können, die aufdas zweyte Aufgeboth folgen. Vor Ablauf dieser Frist darfder Beamte des E.=St. weder die Auszüge der Aufgebothenoch das Zeugniß verabfolgen lassen, welches beurkundet, daßeine oder keine Opposition vorhanden ist. Wie aber, wenndie Ehe erst einige Zeit nach den zwey auf das zweyte Auf-geboth folgenden Tagen geschlossen würde, und die Parteyendie eben erwähnten Urkunden sich nicht hätten ausfolgen lassen,wäre dann eine Opposition noch zulässig? Es scheint nicht:die Ehe kann am dritten Tage, welcher auf das letzte Auf-