I. Cap. §. 4. Von den Heirathsurkunden.37gebothe dieser projectirten Heirath begibt sich der Vater desverführten Mädchens zum Beamten des C.=St., und erklärtihm, daß er komme, um Opposition gegen die Heirath einzu-legen, und gründet sie auf die Schwangerschaft seiner Tochter;auf dieses bloße Angeben weigert der Beamte des C.=St.,die Aufgebothe auszuliefern, und so wird als Folge dieservorgeblichen Opposition die Schließung der Heirath aufge-schoben, bis die competente Gerichtsbehörde darüber erkannthat.“ Man begreift leicht, daß eine solche Erklärung keineWirkung hervorbringen konnte; es war keine Opposition nachVorschrift des Gesetzes vorhanden, und der Beamte des C.-St. hätte keine Rücksicht auf die Erklärung des Vaters neh-men sollen; er ist freylich nicht Richter über die Gültigkeitder Opposition, und es würde gefährlich seyn, sagt Male-ville in dem angeführten Werke S. 191, ihm dieſes Urtheilanzuvertrauen, weil die Beamten kleiner Gemeinden seltenKenntniß genug haben, um darüber urtheilen zu können;allein eine Erklärung, die nicht in der für die Oppositionvorgeschriebenen Form gemacht ist, kann nicht einen Augen-blick die Verrichtungen des Beamten des C.=St. aufschieben.Ganz anders verhält es sich, wenn die Opposition durch denAct eines Huissier eingelegt wird, wenn dieser Act selbst man-gelhaft seyn sollte; es ist genug, daß er existirt, um dieSchließung der Ehe so lange zu verhindern, bis über, seineGültigkeit erkannt worden ist.M) Pflichten des Beamten des C. St., wenn eineOpposition eingelegt ist. (Art. 67 u. 68.) Im Falle einerOpposition muß er sie sogleich summarisch am Rande derAufgebothsurkunde bemerken, und unter den im Gesetze ver-hängten Strafen die Schließung der Ehe aufschieben, bis ihmdie Aufhebung derselben zugestellt worden ist. Die Oppositionkann durch ein in der ersten Instanz erlassenes Urtheil, gegenwelches keine Appellation ergriffen worden, oder durch einin der Appellations=Instanz erlassenes contradictorisches oderContumacial=Urtheil aufgehoben werden, wenn gegen letzteres
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