Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
18
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18 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.eiteln kann; er setzt sich übrigens der Gefahr aus, von einerFamilie hintergangen zu werden, welche ein Interesse dabeyhätte, constatiren zu lassen, daß das Kind männlichen Ge-schlechtes wäre, ob es sich gleich anders verhielte.Die Art, auf welcher zur Errichtung der Geburtsurkundegeschritten wird, ist folgende: Wer im Zustande seiner zweyZeugen die Erklärung macht, zeigt das Kind dem öffentlichenBeamten vor, gibt die Vornahmen, Nahmen, Gewerbe, Alterund Wohnort der Eltern an, erklärt, wessen Geschlecht esist, an welchem Tage es geboren worden, so wie die Vor-nahmen, die man ihm gibt.Nach dieser Erklärung setzt der Beamte des C.=St. seineUrkunde auf, und drückt im Anfange derselben den Tag,Monat, das Jahr und die Stunde aus, wo ſie aufgenommenworden, zeigt seine Vornahmen, Nahmen und seine Eigen-schaft eines Beamten des C.=St. und die Gemeinde an, woriner angestellt ist, die Vornahmen, Nahmen, Alter und Wohn-ort der requirenden Person, und schreibt alsdann die That-sachen, die ihm erklärt wurden, nieder; er versichert sich desGeschlechtes des Kindes durch eine eigene Untersuchung, wovoner in der Urkunde Erwähnung thut, alles dieses in Gegen-wart der zwey Zeugen, deren Vornahmen, Nahmen, Alter,Gewerbe und Wohnort er bezeichnet mit der Bemerkung, daßsie großjährig sind, wenn sie ihm dieses auf seine Aufforde-rung erklärt haben.Hierauf trägt er diese Urkunde in das Doppelte desGeburtsregisters ein, liest sie den Erscheinenden vor, erwähntausdrücklich dieser Vorlesung, und läßt auf beyden Registernden Erklärenden so wie die zwey Zeugen unterschreiben; könnensie nicht unterzeichnen, so geschieht hievon besondere Erwäh-nung, und er unterzeichnet in ihrer Gegenwart. Sind Aus-streichungen oder Zusätze gut zu heißen, so läßt er sie gleich-falls von den Erſcheinenden unterſchreiben, und er unterzeichnetnach ihnen.D) Erklärungen, die in Ansehung todt geborner Kin-der zu machen und wie solche zu beurkunden sind. Das