I. Cap. §. 3. Von den Geburtsurkunden.19Gesetz verordnet, daß alle Geburten und alle Sterbfälle erklärtwerden sollen; nach den Polizey=Reglements müssen die Be-gräbnisse unter der Aufsicht der öffentlichen Autorität geschehen.Es hat nichts unschickliches, die Erklärungen über todt geborneKinder aufzunehmen, aber es kann sehr schädlich seyn, wenndieses nicht geschieht. Wenn man nicht verbunden wäre, eineErklärung über eine frühzeitige oder unregelmäßige Entbindungzu machen, so wäre man es auch nicht, den Tod des Kindeszu erklären und bey der öffentlichen Autorität sein Begräb-niß zu verlangen. Allein man kann solches nicht begrabenlassen, ohne seinen Tod zu erklären, und ohne daß der öffent-liche Beamte solchen verificirt habe; man kann daher nichtannehmen, daß er gehalten sey, ihn zu verificiren, ohne dieVerbindlichkeit zu haben, solchen zu constatiren. — Wäreman nicht gehalten, den Tod eines todt gebornen Kindes zuerklären und dasselbe begraben zu lassen, so wäre man befugt,solches an den nächsten besten Ort zu werfen. Ein Mädchenkönnte auf diese Art sein Kind tödten, ohne eine Strafe zubefürchten; es brauchte nur vorzugeben, daß solches todtgeboren worden sey, denn man kann ohne Zeugen niederkom-men, oder in Gegenwart solcher, welche bey dem Verbrecheninteressirt sind. — Es ist daher nothwendig, daß die Urkundeden Zustand des Kindes im Augenblicke der Geburt ausdrückt;wird ein Kind todt geboren, so muß die Geburtsurkunde alsoanfangen: „Den . . . . 2c. hat uns A . . . erklärt, daßB. seine Frau heute um. Uhr ein todt gebornes Kindzur Welt gebracht hat 2c. 2c.“ Diese Erklärung muß durchzwey Zeugen certificirt werden. — Hat das Kind einige Augen-blicke gelebt, so wird die Geburtsurkunde in der gewöhnlichenForm aufgesetzt; man bezeichnet darin die Zeit, währendwelcher das Kind gelebt hat, und also auch die Zeit seinesTodes, welche man alsdann in dem Register der Sterbfälleconstatirt.Wie die Urkunde zu verfassen sey, wenn dem Beamtendes C.=St, ein Kind ohne Leben vorgezeigt wird, hat indessen
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