I. Cap. §. 3. Von den Geburtsurkunden.C) Wie die Geburtsurkunden errichtet werden. (Art.55 u. 57.) Zur Errichtung einer Geburtsurkunde wird dieGegenwart von 5 Perſonen erfordert: 1) Derjenigen Perſon,welche die Erklärung macht, 2) der zwey Zeugen, 3) desvorgezeigten Kindes und 4) des Beamten des C.=St.Wir müssen abermahls erinnern, daß die Zeugen groß-jährig und des männlichen Geschlechts seyn müssen, weil sooft gegen diese so leicht zu beobachtende Verfügung des Gesetzesgefehlt wird; so hat man z. B. in einer Geburtsurkundeangeführt gefunden, daß das Kind, wovon die Rede war,der Sohn des A..., 25 Jahr alt, sey, und daß die Urkundein Gegenwart von zwey Zeugen, wovon der Eine der ältereBruder des Neugebornen, sein Pathe sich befand, errichtetworden sey. Wenn der Vater dieses Zeugen nur 25 Jahrealt war, so konnte der Sohn höchstens 11 Jahre alt seyn;er war also nicht großjährig, konnte wohl Pathe seines Bru-ders, nicht aber Zeuge bey Errichtung einer Urkunde überden C.=St. seyn.Das Kind muß dem Beamten des C.=St. vorgezeigt wer-den; diese wesentliche Pflicht wird nur zu oft den Elternerlassen; dieser Mißbrauch darf durchaus nicht geduldet wer-den. Der öffentliche Beamte ist verbunden, das Geschlechtdes Kindes, dessen C.=St. er zu constatiren hat, zu bezeichnen;er muß also das, was er bezeugt, was er selbst gesehen zuhaben erklärt, untersuchen. Jedes Zutrauen auf die Erklä-rungen anderer ist in dieser Hinsicht tadelnswürdig, ja so gargefährlich; wenn das Kind nicht vorgezeigt wird, wenn derBeamte sich nicht selbst von dem Geschlechte desselben über-zeugt, so macht er, wenn gleich der Inhalt seiner Urkundewahr seyn sollte, dessen ungeachtet eine falsche Erklärung,welche mehr Ahndung verdient, wenn sie von einem öffent-lichen Beamten, als wenn sie von einem Privat=Mannebegangen wird; da er etwas bezeugt, was er nicht gesehenhat, gibt er das böse Beyspiel einer öffentlichen Lüge, undzeigt, daß man ungestraft die Verfügungen des Gesetzes ver-Handbuch. II. Th. II. Aufl.
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