16 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.in die Geburtsurkunde eingetragen werden, denn hiedurch würdeder Ehebruch einen Anschein von Rechtfertigung erhalten.Einige Beamten des C.=St. fordern von den Personen,welche bey einer Entbindung zugegen waren, eine Erklärungüber den Nahmen des Vaters; dieses Begehren ist indiscretund unnütz, das erste, weil sie dahin zielt, einen Bürger zucompromittiren, das letzte, weil die Erklärung der Mutterkeinen Einfluß auf den C.⸗St. des Kindes hat; der alleinwird für den Vater eines natürlichen Kindes gehalten, welcherfreywillig vor dem Beamten des C.=St. erklärt, daß er dessenVater sey. Dieser Beamte darf hierüber nur dann die Erklä-rung eines nicht verheiratheten Individuums aufnehmen, wenner denjenigen kennt, der sich als Vater des natürlichen Kindesdarstellt, und diese Erklärung darf er mit keiner Note, Rand-glosse oder Bemerkung begleiten, wenn sie nicht von dem erklä-renden Theile herkommt. — Eine verheirathete Frau, wennsie außer ihrem Wohnorte entbunden wird, kann ihr Kindunter ihrem eigenen Familiennahmen erklären lassen; in die-sem Falle muß der öffentliche Beamte diese Erklärung auf-nehmen, ob er gleich weiß, daß diese Mutter verheirathet ist,weil er nicht über die Identität der Mutter noch über denC.=St. des Kindes zu erkennen hat; er muß jedoch dem kais.Procurator bey dem Bezirksgerichte ſeine Zweifel mittheilen,damit dieser jene Nachforschungen machen könne, die denUmständen angemessen seyn mögen.Wir wollen bey dieser Gelegenheit die Frage berühren, obunverheirathete Frauenspersonen noch verbunden sind, ihreSchwangerschaft bey dem Maire oder Friedensrichter zu erklä-ren, wie dieß das Edict vom Februar 1556 vorschreibt; dieseFrage wurde von den Ministern der Justitz und des Innernzu verschiedenen Mahlen und unter andern den 18. Brüm.6. J. verneinend entschieden, weil der letzte Artikel des Straf-geſetzbuches von 1791 dieſes Edict aufgehoben habe, und keinneueres Gesetz vorhanden sey, welches unverheiratheten Müt-tern diese Verbindlichkeit auferlegt.
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