1. Cap. §. 3. Von den Geburtsurkunden.Zufalls, sich in der physischen Unmöglichkeit befunden hat,seiner Gattinn ehelich beyzuwohnen. (Art. 312.)Wenn also in der Zwischenzeit von zehn Monaten derEhemann während der ersten vier Monate in der physischenUnmöglichkeit war, seiner Frau ehelich beyzuwohnen, so ister berechtiget, das Kind nicht anzuerkennen, welches sechsMonate nach seiner Zurückkunft oder Genesung geboren wurde.Der Beamte des C.=St. hat sich aber über diese Umständenicht zu bekümmern, weil er weder über dergleichen That-fachen noch über den Stand der Personen zu erkennen hat;er muß sich auf den Grundsatz einschränken, daß ein währendder Ehe empfangenes Kind von dem Manne herkomme, welcherdagegen bey der Gerichtsbehörde Einwendungen vorbringenkann, die allein hierüber zu entscheiden befugt ist. — Wennaber eine Frau erklärte, daß das Kind, welches sie zur Weltgebracht hat, nicht von ihrem Manne, sondern von einemandern herkomme, so darf der Beamte des C.=St. dieseErklärung nicht aufnehmen, weil sie dem durch den Art. 312des Ges. Nap. aufgestellten Grundsatze zuwider und unmo-ralisch ist, und nicht gestattet werden kann, daß die Frauwillkührlich über den Stand des Kindes ihres Mannes ver-fügt. (Decret vom 19. Flor. 2. J.) Der Beamte des C.=St.ist im Gegentheile verbunden, die Erklärung der Vaterschaftanzunehmen, wenn ihm gleich die Ehe nicht constatirt scheint,und der Vater abwesend ist, denn diese Erklärung hat keinenEinfluß auf den C.=St. des Kindes, wenn es außer der Ehegezeugt ist, und schadet dem bürgerlichen Interesse desjenigennicht, der als Vater bezeichnet wird, wenn dieser das Kindnicht anerkennt; der C.=St. des Kindes würde aber sehr gefähr-det werden, wenn es in der Ehe erzeugt wäre, und der öffent-liche Beamte wegen seiner Zweifel oder der Abwesenheit desVaters sich weigerte, das Kind für ein eheliches anzuerkennen,— Wenn ein anderer als der Ehemann erklärte, daß er derVater eines von einer verheiratheten Person gebornen Kindessey, so dürfte diese Erklärung wegen ihrer Unsittlichkeit nicht
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