14 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.§. 3. Von den Geburtsurkunden.A) Die Geburt muß in drey Tagen beurkundet wer-den. (Art. 55.) Drey Tage nach der Entbindung muß überdie Geburt eines Kindes auf die Erklärung, die hierüber demBeamten des C.=St. geschieht, und auf die Vorzeigung desKindes eine Urkunde gefertiget werden. — Wenn nachlässigeEltern oder andere Perſonen, denen die Pflicht obliegt,Geburtserklärungen zu machen, solches nicht in drey Tagenthun, so hat der Beamte die Ursachen dieser Verzögerungweder zu untersuchen noch darüber zu erkennen; das Gesetzhat ihn nicht zum Richter über diese Verzögerung bestellt;er muß sich darauf beschränken, die Aufnahme der Urkundeso lange zu verweigern, bis solche durch ein Urtheil desBezirksgerichts erlaubt worden ist, wie wir bereits im 2. §.unter dem Buchstaben M bemerkt haben; diejenigen, welchedie Erklärung über die Geburt zu machen unterlassen haben,aber hiezu nach dem Gesetze verbunden waren, werden zuFolge des 346. Art. des St.⸗G. zu einer Gefängnißſtrafeund Geldbuße verurtheilt.B) Welche Personen Geburtserklärungen zu machenhaben, und was diese nicht enthalten dürfen. (Art. 56u. 312.) Die Geburt des Kindes muß von dem Vater oderin Ermangelung des Vaters von den Doctoren der Arzney-oder Wundarzneykunde, den Hebammen, Gesundheitsbeamtenoder von andern Personen, die bey der Geburt zugegen gewe-sen sind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnorte ent-bunden worden ist, von der Person, bey der sie geboren hat,angezeigt werden; über diese Erklärung wird so gleich eineUrkunde in Gegenwart zweyer Zeugen abgefaßt. (Art. 56.)Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hatden Mann zum Vater; dieser ist gleichwohl berechtiget, dasKind für das seinige nicht anzuerkennen, wenn er beweist, daßer in der ganzen Zwischenzeit von dem drey hundertsten biszum hundert und achtzigſten Tage vor der Geburt des Kin-des, wegen seiner Entfernung oder durch die Folgen eines
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