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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
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I. Cap. §. 2. Allg. Vorschriften für die Urkunden des Civil=Standes. 13P) Außerordentliche Beamten des C.=St. (Ges. vom18. Flor. 10. J., Ges.=Büll. Nro. 189.) Wenn das Meeroder jedes andere Hinderniß die Communication des Haupt-ortes einer Mairie mit den davon abhangenden Ortschaftenoder Inseln beschwerlich, gefährlich oder unmöglich macht, soernennt die Regierung oder der Präfect außer der gewöhn-lichen Zahl der Adjuncten noch einen besondern Adjuncten,welcher mit der Führung der Register des C.=St. beauftragtwird, die er am Ende jedes Jahres gehörig abgeschlossendem Maire einschickt.Q) Auszüge aus den Registern des C.=St.; Ausfer-tigungen der Urkunden. Jedermann hat das Recht, sichAuszüge aus den Registern des C.=St. abfolgen zu lassen,unter Bezahlung der Gebühren, welche das kaiſerl. Decretvom 12. Junius 1807 festgesetzt hat. (Siehe dieses Decretin Daniels Ueb. des Ges. Nap. III. Aufl. S. 20, IV.Aufl. S. 26.) Für die Verfertigung der Urkunden und ihreEintragung in die Register ist nichts zu entrichten; weder dieUrkunden noch die Ausfertigungen derselben sind der Einre-gistrung, wohl aber dem Stempel unterworfen, mit Aus-nahme jedoch der Ehescheidungsurkunden, für deren Ausferti-gungen eine Einregistrirungsgebühr von 15 Francs bezahltwerden muß. (Ges. vom 22. Frim. 7. J.)Die Auszüge aus den Registern des C.=St. werden vonden Actuarien der Gerichte erster Instanz oder von den Mai-ren, nicht aber von ihren Secretarien ertheilt, weil letzterekeinen öffentlichen Charakter haben, wie dieses durch ein Gut-achten des Staatsraths vom 2. Jul. 1807 entschieden wordenist; dieses Gutachten, so wie das hierüber erlassene Circulardes Justitz=Ministers, sind in dem eben angeführten WerkeSeite 17 u. 23 abgedruckt.Daß die Ausfertigungen der Urkunden mit der Urschriftübereinstimmen müssen, bedarf wohl keiner Erinnerung; manſehe gleichwohl hieruͤber die vom Juſtitz⸗Miniſter in Betreffjener des E.=St. am 21. April 1806 erlassenen Instruction,Seite 20 u. 26 des gedachten Werkes,1