12 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.Beamten die schädlichsten Folgen haben, besonders wenn ervergessen sollte, sie in die Register einzutragen, die erklären-den Parteyen stürben, und es also nicht mehr möglich wäre,diese Formalität zu erfüllen.M) Erklärungen, welche von den Parteyen nicht inden gesetzlichen Fristen gemacht worden sind, dürfen nurdann in die Register des C.=St. eingetragen werden,wenn dieß durch ein Urtheil erlaubt worden ist. Diesesward förmlich durch ein Gutachten des Staatsrath vom 12.Brüm. 11. J. entschieden. (Siehe diese Entscheidung inDaniels Ueb. d. Ges. Nap. III. Aufl. Seite 41, IV. Aufl.Seite 46.)N) Fall, in welchem die Beamten des C.=St. ihreFunctionen nicht ausüben dürfen. Dieser Fall tritt dannein, wenn es sich handelt, Erklärungen aufzunehmen, dieihre Kinder unmittelbar betreffen, weil sie dann wesentlichePartey bey dergleichen Erklärungen sind, und niemand fürsich selbst eine Urkunde aufnehmen kann. Ist der Maire indiesem Falle, so muß er durch eine besondere Delegationseinen Adjuncten beauftragen, die Erklärungen, welche dieKinder des Maire oder seiner Frau betreffen, jene z. B. überihre Geburt, Heirath und Absterben aufzunehmen.O) Wenn der Maire und seine Adjuncten gesetz-mäßig verhindert oder abwesend sind, wer übt die Func-tionen des Beamten des C.-St. aus? Nach einer Ent-scheidung des Justitz=Ministers vom 20. May 1807 das ältesteMitglied des Municipal=Rathes; diese Entscheidung gründetsich auf die Analogie des 4. Art. 1. Tit. des Ges. vom 20.Sept. 1792. Fleurigeon in seinem Manuel administratifist, der Meinung, daß der Maire in dem angenommenenFalle diese Functionen dem Beamten des C.=St. der zunächstgelegenen Gemeinde übertragen, daß dieſe Delegation vondem Präfecten oder wenigstens von dem Unter=Präfecten gutgebrißen und ihrer in den Urkunden Erwähnung gethan wer-den müsse.
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