Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
11
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I. Cap. S. 2. Allg. Vorschriften für die Urkunden des Civil=Standes. 11Falle von dem Beamten des C.=St. auf dem Register unter-zeichnet werden.Mehrere Beamte des C.⸗St. fordern nicht von den Per-sonen, welche Urkunden über diesen Gegenstand aufnehmenlassen wollen, daß sie Zeugen mitbringen, weil sie selbst gut-müthige Personen zu ihrer Verfügung haben, die zu einerbestimmten Zeit vor ihnen erscheinen und die Urkunden unter-zeichnen, die man ihnen vorlegt, ob sie gleich bey Abfassungderselben nicht zugegen waren; dieß ist eine wahre Fälschungvon Seiten des Beamten des C.⸗St., welche die strengſteVerfolgung verdient; wie, wenn einer der gutmüthigen Zeu-gen stürbe, ohne die Urkunde, bey deren Abfassung er zugegengewesen seyn soll, unterzeichnet zu haben, und man Ausfer-tigungen von dieser Urkunde abgegeben hätte, worin gesagtwäre, daß die Unterschrift des Zeugen sich auf dem Registerfände? Könnte wohl in diesem Falle der Beamte des C.=St.einer Criminal=Untersuchung entgehen?Andere Beamten des C.⸗St. ſind nicht gegenwärtig, wenndie Parteyen ihre Erklärungen machen; ihre Secretaire ver-treten ihre Stelle, und die Urkunden werden nicht in Gegen-wart der Parteyen und Zeugen von dem öffentlichen Beamtenunterzeichnet; wie, wenn dieser stirbt, ohne sie unterzeichnetzu haben? Alle Urkunden müssen aufs neue und zwar ver-möge gerichtlicher Urtheile gefertiget werden, und die Erbendes Beamten des C.=St. müssen die Kosten tragen, welchesschon mancher Familie solcher pflichtvergessenen Beamten diegrößten Unannehmlichkeiten zugezogen hat. (Gutachten desStaatsraths vom 30. Frim. 12. J.)L) Die Urkunden des C.⸗St. duͤrfen nicht auf flie-gende Blätter geschrieben werden, und zwar unter denim 192. Art. des Strafgesetzbuchs verhängten Strafen.(Art. 52.) Sie haben nur dann ein gewisses Datum undeinen gesetzlichen Charakter, wenn sie in die Register einge-tragen sind. Auf fliegende Blätter geschriebene Urkunden desC.=St. sind ohne Wirkung und können für den öffentlichen