10 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.nenden Personen einschreiben, und hiebey wird gleichwohl nocherfordert, daß solche bloß zum Zwecke haben eine Thatsache,die sich auf den C.=St. bezieht, zu beurkunden; er muß sichenthalten, Bemerkungen von seiner Seite in die Register oderam Rande derselben einzutragen, oder Erklärungen aufzu-nehmen, die in den Augen des Gesetzes ohne Wirkung sind,z. B. wenn eine dritte Person, ohne Vollmacht, jemandenals den Vater eines außer der Ehe gebornen Kindes erklärenwürde, weil eine solche Erklärung keinen Beweis der Kind-schaft liefert, und den Urkunden nichts anderes eingerückt wer-den darf, als was von den Erscheinenden erklärt werden muß.1) Die Zeugen müssen männlichen Geschlechtes undgroßjährig seyn. (Art. 37.) Die Zeugen werden von denInteressenten selbst gewählt; der Beamte des C.=St. hat sichmit ihrer Wahl nicht zu beschäftigen; er muß bloß unter-suchen, ob sie die vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, erkann sie nur dann verwerfen, wenn eine dieser Eigenschaftenihnen mangelt; man findet in mehreren Registern des C.=St.,daß beynahe bey allen in einem Jahre aufgenommenen Urkun-den die nehmlichen Personen als Zeugen erscheinen; dieseserregt gegründeten Verdacht gegen sie; bey einigen Geburts-urkunden paradiren der Taufpathe und die Pathinn als Zeu-gen, welches eine offenbare Uebertretung des angeführtenArtikels ist. Man sehe Maleville's Commentar über dasGeſetzbuch Napoleons I. Th. S. 68 u. f.K) Die Urkunden müssen vorgelesen und so gleich unter-zeichnet werden. (Art. 38 u. 39.) So bald die Urkundeaufgenommen ist, muß der Beamte des C.=St. sie den erschei-nenden Theilen vorlesen; die Erklärenden müssen wissen, wassie gesagt, die Zeugen, was sie bezeugt haben; diese Vorsichtbeugt allem Irrthume vor; außerdem fordert aber das Gesetzauf eine bestimmte Weise, daß in der Urkunde Meldung vonder geschehenen Vorlesung derselben gethan werden soll. Sobald die Urkunde vorgelesen ist, muß sie so gleich von denerscheinenden Theilen, wenn sie schreiben können, und in jedem
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