Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
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I. Cap. §. 2. Allg. Vorschriften für die Urkunden des Civil=Standes. 9.den; die Angabe des Alters wird erfordert, um die Großjäh-jährigkeit oder Minderjährigkeit zu beweisen, weil die For-malitäten in beyden Fällen bey einigen Urkunden verschiedensind. Eben so muß auch der Wohnort angegeben werden;wer keinen hat, wird als Landstreicher angesehen, und kannzu keiner öffentlichen Urkunde mitwirken.Welche Vornahmen in den Urkunden des C.=St. vorkom-men dürfen, hat das Ges. vom 11. Germ. 11. J. (1. Apr.1803) bestimmt; ein kaiserl. Decret vom 20. Jul. 1808befiehlt den Juden, welche keine bestimmten Familien= undVornahmen haben, deren anzunehmen. (Das angeführteGeſetz und Decret findet man in Daniels Ueb. des Geſ.Nap. III. Aufl. Seite 26 u. f. IV. Aufl. S. 31 u. f. bey-gefügt.)Der Groß=Richter Justitz=Minister hat in seinem Circular-Schreiben vom 3. Jun. 1807 den kaiſerl. Procuratoren auf-getragen, den Mairen und Adjuncten ihres Bezirks die Wei-sung zu geben, daß sie jedes Mahl in den Heiraths= oderSterbeurkunden der Mitglieder der Ehrenlegion oder in denGeburtsurkunden ihrer Kinder diese Eigenschaft ausdrückensollen. (Gedachtes Schreiben ist in dem so eben angeführtenWerke Seite 13 u. 19 abgedruckt). Es iſt aber verbothen,in gedachten Urkunden Titel, Benennungen und Ausdrücke,welche auf eine unmittelbare oder mittelbare Weiſe an dasLehnsystem und an den alten Adel erinnern, einzurücken.(Ges. vom 16. Oct. 1791, 8. Pluv. u. 6. Fruct. 2. J.)Es versteht sich aber von selbst, daß diese Verfügung nichtauf die durch das kaiserl. Decret vom 1. März 1808 neuerrichteten Titel anwendbar ist.H) Es darf in die Urkunden nichts Fremdartiges ein-gerückt werden. (Art. 35.) Die Urkunden des C.=St. habenzum Zwecke, eine Thatsache zu constatiren; was diese That-sache nicht ist, oder nicht dienen kann, sie in Gewißheit zusetzen, muß aus der Urkunde wegbleiben. Der Beamte desC.=St. darf in sein Register nur die Erklärungen der erschei-