1 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.darauf werden, daß sie durch Personen, die sein Zutrauenhaben und unverändert bey der Gerichtskanzellen überreichtwerden. Eben so fordert die Klugheit, daß, wenn er seineRegister in die Archive der Gemeinde hinterlegt, hierüber einProtokoll gefertiget werde; dieses Protokoll kann von demMaire gefertiget werden, wenn der Deponent ein Adjunct ist,und von dem Adjuncten, wenn der Deponent der Maire ist.G) Die Urkunden müssen das Datum, die Nahmen,das Alter 2c. enthalten. (Art. 34.) Bey Abfassung derUrkunden muß der Beamte des C.⸗St. vor allem daraufsehen, daß der Tag, das Jahr und die Stunde, wo sie abge-faßt wurden, genau darin ausgedruckt werden, dieß geschiehtam Anfange der Urkunde. Einige Beamte des C.=St., wennsie an dem nehmlichen Tage mehrere Urkunden aufnehmen,begnügen sich, das Datum nur in der ersten Urkunde anzu-führen, und fangen die folgenden mit den Worten an: Undan dem nehmlichen Tage rc. Dieß ist ein sehr fehlerhafterGebrauch; jede Urkunde muß vollständig seyn; keine beziehtsich auf die andere; sie haben nur das mit einander gemein,daß sie in das nehmliche Register eingeschrieben sind; da jedebesonders ausgefertiget werden muß, so muß auch jede ihreigenes Datum haben. Lächerlich wäre es überdieß, wennman die Ausfertigungen einer Urkunde mit den Worten: Andem nehmlichen Tage anfangen wollte, und dieß müßtedoch geschehen weil eine Ausfertigung die getreue Abschriftdes Originals ſeyn ſoll.Die Worte Vormittags oder Nachmittags, welche manin vielen Urkunden des C.=St. findet, bezeichnen nicht hin-reichend die Zeit, wo sie aufgenommen worden sind; dasGesetz verordnet, daß die Stunde ausgedrückt werde.Die Vornahmen, Geschlechtsnahmen, das Alter, dasGewerbe und der Wohnort aller derjenigen, die in der Urkundegenannt werden, müssen darin enthalten seyn. Die Angabeder Vornahmen und des Gewerbes ist nothwendig um Per-sonen von der nehmlichen Familie von einander zu unterschei-
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