Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
 

I. Cap. S. 2. Allg. Vorschriften für die Urkunden des Civil=Standes, 7F) Ebenso müssen die Vollmachten *) und andereDocumente hinterlegt werden. (Art. 44.) Diese Belege-die nie von den Registern getrennt werden dürfen, werdenbey der Kanzelley des Bezirksgerichts hinterlegt, nachdem sievorher mit dem Handzuge des Producenten und jenem desBeamten des C.⸗St. verſehen worden ſind. Einige Beamtedes C.=St. behalten diese Belege, andere verwahren solchenicht mehr, sobald sie einmahl die Urkunde, zu deren Abfas-sung sie sie brauchten, gefertiget haben, so daß sie oft nichtim Stande sind, solche erforderlichen Falles vorzulegen. Die-ses Verfahren ist sehr unregelmäßig; das Gesetz hat nichtbloß wegen des Beamten des C.=St. die Vorlegung dieserPapiere gefordert; sie sind ihm zwar nöthig, damit er seineUrkunden gültig abfassen könne; sie müssen aber auch dannnoch vorhanden seyn, wenn seine Register untersucht werden;der kaiserl. Procurator muß den Beweis, daß der Beamte desC.=St. nach dem Gesetze zu Werke gegangen sey, in denDocumenten finden, welche den Registern beygefügt sind.Wenn der Beamte des C.=St. seine Register bey derGerichtskanzelley hinterlegt, so muß er sich von dem Actuareinen detaillirten Empfangsschein von allen Gegenständen,die er überliefert, ausstellen lassen. Diese Register enthaltensehr wichtige Urkunden; der Beamte des C.=St. ist demGesetze und den Parteyen für jedes Ereigniß verantwortlich,wodurch sie eine Veränderung erlitten haben, so lange sichsolche in seinen Händen befinden; er muß also alle Sorgfalt) Der 36. Art. des Ges. Nap. sagt:In allen Fällen, inwelchen die Interessenten nicht verbunden sind, in Person zu erscheinen,dürfen sie sich durch einen andern, der mit einer besondern Voll-macht in authentischer Form versehen ist, vertreten lassen. Mankann auf Anſuchen eines Bevollmächtigten die Aufgebothe vorneh-men lassen; Vater, Mutter, Großeltern können vor dem Beamtendes C.St. durch einen Dritten die Einwilligung zur Heirath ihrerKinder ertheilen lassen. In allen diesen Fällen muß die Vollmachtbestimmt auf den Gegenstand, wovon es sich handelt, und nur aufdiesen sprechen, vor Notar ausgestellt und einregistrirt seyn.