Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
6
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6 IV. Abschn. Von dem Civil- und politichen Stande.Kosten und Zeitverlust Ausfertigungen von jenen Urkundenertheilen lassen, deren sie bedürfen mögen. Diese Hinterlegungder Register an zwey verschiedenen Orten gewährt noch dengroßen Vortheil, daß ſie die Folgen von unglücklichen Ereig-nissen, die aus Zufall oder Nachlässigkeit eintreten mögen,hindanhaltet. Eine Feuersbrunst kann das Gemeindehausoder die Gerichtskanzelley in Asche legen, alle darin aufbe-wahrten Papiere können ein Raub der Flammen werden; inden Landgemeinden ist diese Gefahr um so größer, je unbe-deutender daselbst die Anstalten gegen Feuersbrünste sind;zudem befinden sich auf dem Lande die Register des C.=St.gewöhnlich in dem Hause, welches dem Maire und seinenAngehörigen zur Wohnung dient, weil kein Gemeindehausexistirt. Was immer für eine Ursache kann die Register desC.⸗St. verſchwinden machen, welche Nachforſchungen, Zeu-genverhöre, Prozesse würde ein solcher Verlust nicht nach sichziehen, wenn sie nicht an zwey Orten hinterlegt würden?Was an einem Orte verschwunden ist, findet sich an einemandern wieder, und der Friede wird in den Familien nichtgeſtört; dieſe Bemerkungen werden hinreichen die Beamtendes C.⸗St. zu überzeugen, wie wichtig es ſey, die Vorſchriftdes Gesetzes in Ansehung der Hinterlegung der Register aufdas pünctlichste zu befolgen.Ein kaiserl. Decret vom 20. Jul. 1807 schreibt vor, daßdie Beamten des C.=St. alle Jahre alphabetische Tabellenüber ihre Register verfertigen und solche einem jeden Dupli-cate derselben bey ihrer Hinterlegung beyfügen sollen; allezehn Jahre werden diese Tabellen von dem Actuar des Be-zirksgerichts zusammengeschmolzen um für jede Gemeinde nureine einzige zu bilden, wovon jeder Maire eine Ausfertigungerhält. (Siehe dieses Decret in der Daniels'schen Ueber-setzung des Gesetzb. Napoleons III. Aufl. Seite 15 u. f.)*) Da wir diese Uebersetzung noch oft anführen müssen, so wer-den wir uns hiebey folgender Abkürzungen bedienen: DauielsUrb. des Ges. Nap.