IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.streichungen und Zusätze müssen genehmiget und unter-zeichnet werden. (Art. 42.) Einige Beamten des C.=St.lassen die Hälfte der Seite, welche sich unter der Erklärungdes Richters, der das Register numerirt und paraphirt hat,unbeschrieben und schreiben die erste Urkunde auf die zweyteSeite des Blattes; andere ſchreiben auf einer Seite auch nurEine Urkunde, wenn diese gleich nur zwey Drittheile oder dreyViertheile der Seite einnimmt, ſo, daß ein Zwiſchenraumzwischen dieser und der folgenden Urkunde existirt; in beydenFällen ist, das Gesetz verletzt. Der zwischen zwey Urkundengelassene Zwischenraum, wie klein er auch seyn mag, kannBetrug veranlaſſen, man kann eine in kurzen Ausdrückenabgefaßte Geburts= und Sterbeurkunde darein schreiben; daherdaher muß unmittelbar nach der Unterschrift des Richters,oder jener des Beamten des C.=St. am Fuße einer Urkundedie neue Urkunde, die gefertiget werden soll, angefangenwerden.Ausstreichungen und sonst wo hingeschriebene Zusätze müssenso wie der Hauptinhalt der Urkunde genehmiget und unter-zeichnet werden. Einige Beamten des C.⸗St. begnügen ſich,unter den Ausstreichungen und Zusätzen ihren Handzug zusetzen; sie fordern nicht einmahl die Genehmigung und Unter-schrift der erschienenen Personen. Der Handzug ist nicht hin-reichend; das Gesetz fordert hier so wie bey dem Hauptinhalteder Urkunde eine Unterschrift, in der Voraussetzung, daß derBeamte des C.⸗St, ſie allein unterzeichnet habe; wenn aberalle erschienene Personen oder einige derselben die Urkundeunterzeichnet haben, so müssen die Zusätze so wie die Geneh-migung der Ausstreichungen auf dieselbe Weise unterzeichnetwerden. Geschieht dieses nicht, so verdient das, was amRande der Urkunde geschrieben ist, keinen Glauben, die aus-gestrichenen Worte werden nicht mehr so betrachtet als wärensie mit Bewilligung der Parteyen ausgestrichen worden, weilnichts beweiset, daß diese Veränderungen in ihrer Gegenwartgemacht worden sind.
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