1. Cap. §. 2. Allg. Vorschriften für die Urkunden des Civil=Standes. 3den ein besonderes Register führen zu lassen, und in denmeisten Departementen, wo die Präfecten gedruckte Formularean die Mairien senden, wird dieses auch genau befolgt.B) Die Register müssen doppelt geführt werden, mitdem Handzuge versehen seyn 2c. (Art. 40 und 41.) Wieviele Register man auch zur Eintragung der Urkunden desC.⸗St. gebrauchen mag, immer müſſen ſie doppelt geführtwerden, mit Ausnahme jedoch des Aufgebothsregiſters, dasnach der Vorschrift des 63. Art. nur einfach geführt zu wer-den braucht. Freylich wäre die Urkunde, die nur in EinRegister eingetragen würde, in Ansehung der Parteyen nichtungültig, der Beamte des C.=St. hätte aber die im 50. Art.verhängte Strafe verwirkt.Bevor, der Beamte des C.=St. Gebrauch von den ihmzugesendeten Registern macht, muß er mit Aufmerksamkeituntersuchen, ob sie nach Vorschrift des 41. Art. numerirtund paraphirt sind; das Gesetz schreibt ihm zwar diese Vor-sichtsmaßregel nicht vor, sein eigenes Interesse fordert aber,daß er sie ergreife, denn es ist nicht genug, daß der Beamteohne Arglist handelt, er muß sich auch noch gegen allenmöglichen Verdacht zu schützen suchen. Setzen wir den Fall,der sich öfters ereignen kann, daß eine Urkunde bloß von demBeamten des C.⸗St. unterzeichnet wird; würde ſie nun aufein nicht gehörig numerirtes und paraphirtes Blatt geschrie-ben, so könnten jene, die ein Interesse dabey haben, sie fürfalsch erklären zu lassen, sie aus diesem Grunde angreifen.Der Beamte des C.=St. würde sich in einer unangenehmenLage befinden; er ist zwar unschuldig, denn seine Urkundestimmt mit der Wahrheit überein; allein die Boßheit verfolgtihn, und wenn man ihn auch keines Betrugs überzeugenkann, so wird man ihm doch den gegründeten Vorwurfmachen können, daß er den Zustand seines Registers nichtuntersucht hat.C) Die Urkunden müssen hintereinander und ohneeinigen Zwischenraum zu lassen, eingeschrieben; Aus-
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