2 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.des Ehegatten, der Ehefrau 2c. zu constatiren. Die Unwis-senheit oder Nachlässigkeit der Maire bey der Abfassung derUrkunden des Civil=Standes kann die nachtheiligsten Folgenfür einzelne Individuen und ganze Familien nach sich ziehen,solche um ihre Erb= und andere Rechte bringen, und zuden verwickeltsten Prozessen Veranlassung geben; die größteGenauigkeit ist den Mairen auch noch aus dem Grunde zuempfehlen, weil seit der Verkündigung des Gesetzes vom 20.Sept. 1792 kein Gebrauch von den Tauf=, Trauungs= undSterberegistern der Pfarrer vor irgend einer Justitz= oderVerwaltungsbehörde gemacht werden kann, und der 20. Art.des Ges. vom 7. Vendem. 4. J. allen öffentlichen Beamtenunter Geldstrafe und Einsperrung verbiethet, Rücksicht aufZeugnisse zu nehmen, welche Religionsdiener über den Civil-Stand der Bürger ausfertigen könnten. Der 55. Art. desGes. vom 18. Germ. 10. J. verfügt: „Die von den Reli-gionsdienern gehaltenen Register können, da sie nur auf dieAdministrirung der Sacramente Bezug haben und haben dür-fen, in keinem Falle die Stelle der von dem Gesetze zur Beur-kundung des Civil=Standes verordneten Register ersetzen.Die Urkunden des Civil=Standes sind allgemeinen Vor-schriften, welche sich auf alle beziehen, unterworfen, und beyjedem derselben müssen noch überdieß einige besondere Formenbeobachtet werden.§. 2. Allgemeine Vorschriften in Betreff derUrkunden des Civil=Standes.A) Zahl der Register. (Art. 40 des Gesetzb. Nap.)Das Gesetz hat nicht bestimmt, wie viel Register in jederGemeinde zur Beurkundung des Civil=Standes geführt werdenſollen; in einigen Departementen führt man nur zwey Regi-ster, in den einen werden die Aufgebothe der Heirathen, inden andern die übrigen Urkunden des C.=St. eingetragen;dieß mag vielleicht bey kleinen Gemeinden anwendbar seyn;indessen hat der Minister des Innern und zwar mit Rechteden Verwaltungen empfohlen, für jede Gattung von Urkun-###
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