Vollständigesandbucfür Maire und Adjuncten, für Polizeybeamte,Municipal=Räthe, Steuereinnehmer 2c.Zweyter Theil.Vierter Abschnitt.Von dem Civil= und politischen Stande;Erstes Capitel.Civil⸗Stand.§. 1. Wie der Civil=Stand constatirt wird.Der Civil=Stand *), auf welchem sich ein großer Theil derbürgerl. Rechte gründet, wird durch die Geburts=, Adoptions=,Heiraths=, Ehescheidungs= und Sterbeurkunden constatirt; dieseUrkunden werden durch den Beamten des Civil=Standes ver-faßt und in besondere Register eingetragen. Nach dem 13.Art. des Geſ. vom 28. Pluv. 8. J. (r. Th. Seite 30) übendie Maire, und, in ihrer Ermangelung, die Adjuncten, dieFunctionen des Beamten des Civil⸗Standes aus, und habenin dieser Hinsicht sehr wichtige Verbindlichkeiten zu erfüllen,denn es handelt sich hier, die Verhältnisse der Verwandtschaftund Schwägerschaft, die Großjährigkeit und Minderjährigkeitder Personen, die Gesetzmäßigkeit des Vaters, des Kindes,*) So nennt man den Zustand einer Person; in so weit sie einnatürliches oder adoptirtes Kind dieses Vaters oder jener Mutter,ein eheliches oder außer der Ehe gebornes Kind ist, in so weit sieverheirathet oder nicht verheirathet; geschieden oder nicht geschiedenlebendig oder todt ist.Handbuch. II. Th. II. Aufl.1
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