186Anhang zum 4. §. des 1. Abschn.4) Die Werke der seit dem 19. Jul. 1793 bis zum 5.Febr. 1810 gestorbenen Schriftsteller werden öffentl. Eigen-thum, und entrichten die Abgabe, wenn ihre Erben oderCessionnarien während des Zwischenraums dieser zwey Epochen10 Jahre lang die Wohlthat des Gesetzes vom 19. Jul.1793 genossen haben.5) Alle ohne Nahmen des Verfassers oder unter einem erdich-teten Rahmen erschienenen Schriften werden öffentliches Ei-gentbum, und bezahlen die Abgabe, es seye denn, daß sichihre Verfasser bey der General=Direction durch eine Erklä-rung, die in die Register eingetragen werden muß, officielzu erkennen geben, vermittelst deren sie ihren Nahmen be-kannt machen, und den Willen zu erkennen geben, derWohlthat des Decretes vom 5. Febr. 1810 zu genießen, sowie auch jenen, ihren Schriften ihren Nahmen nicht vor-zusetz. u.6) Sind öffentliches Eigenthum, was die Erhebung derAbgabe betrifft, jene Werke, die in Ansehung ihres Ursprungshiezu gehören, ungeachtet der Anmerkungen, Commentare,die darin eingerückt seyn mögen; die lebenden Commentato-ren haben gleichwohl das Recht, ihre Anmerkungen besondersherauszugeben, oder sie am Ende der Bände zu setzen, inwelchem Falle diese Supplemente der Abgabe nicht unter-worfen sind.7) Sind öffentliches Eigenthum in Ansehung der Erhe-bung der Abgabe die Werke der Verfasser von Wörterbüchern,die nur Abschriften oder Abkürzungen anderer Werke sind,wenn sie gleich zu dem alten Text Artikel hinzugesetzt haben.Sie sind der Abgabe nicht unterworfen, wenn der Inhaltder Artikel dieser Art Werke verschieden von dem ältern Texteist, und er sich wirklich als ein Product ihrer Arbeit zeigt.8) Ist der Inhalt ganz aus bekannten Büchern entnom-men, so ist das Werk öffentliches Eigenthum. Einige Noten,eine Vorrede, die diesen Zusammenstoppelungen beygesetzt sind,entziehen sie demselben nicht in Ansehung der Abgabe.
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