Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
587
Einzelbild herunterladen
 

(Aufsicht über Buchdruckereyen Seite 81 u f.)5379) Wenn ein in fremder oder französischer Sprache ge-schriebenes und im Auslande gedrucktes Werk in Frankreichwieder aufgelegt wird, so ist die neue Auflage öffentlichesEigenthum, und der Abgabe unterworfen, es sey denn, daßsein Verfasser noch am Leben sey, und er zu Folge des 40.Art. des kaiserl. Decrets vom 5. Febr. 1810 das Eigenthuman einen französischen Cessionnar, der davon Gebrauch macht,übertragen habe.10) Die Uebersetzung eines zum öffentl. Eigenthum gehö-rigen Werkes, von einem lebenden Verfasser ist allein von derAbgabe frey, wenn sie mit dem Original=Tert gedruckt ist;der gegenüber stehende Text ist derselben unterworfen.IV. Kaiserl. Decret über die Art der Einnahme der auf allein der Druckersprache unter dem Nahmen labeurs bekanntenWerke gelegten Abgabe, vom 3. Junius 1811.Art. 1. Jeder Buchdrucker, der die durch den 48. Artikel der Verordnung vom 5. Februar 1810 vorgeschriebenen 5Exemplare hinterlegt, muß sie mit einer persönlichen Obli-gation (Schuld=Verschreibung) begleiten, worin er sich anbei-schig macht, binnen 3 Monaten von dem Tage der Hinter-legung die Summe zu bezahlen, die er nach der Zahl derExemplare seiner Ausgabe, und nach der Blätter=Zahl einesjeden Exemplars schuldig ist.Art. 2. Die Obligationen der Buchdrucker werden aufeinem Bordereau verzeichnet, und an die Amortisations=Casseeingeschickt, worüber der General=Cassier seinen provisorischenEmpfangs=Schein dem Director der Buchdruckereyen ertheilt.Art. 3. Auf Betreiben der Amortisations=Casse werdendiese bey ihren respectiven Verfallzeiten den Buchdruckern,die sie unterschrieben haben, zur Zahlung vorgezeigt, und dieeingegangenen Summen werden von dem Tage der Zahlung,der General=Direction der Buchdruckereyen gut geschrieben.Art. 4. Im Falle der Nichtbezahlung wird die verfalleneObligation nach den gewöhnlichen Formen protestirt, undvon der Amortisations=Casse an den Director der Buchdrucke-reyen zurückgesendet.