(Aufsicht über Buchdruckereyen Seite 31 u. f.)575auf alle in der Druckersprache unter dem Nahmen labeursbekannten Werke eine Abgabe von einem Centime für jedengedruckten Bogen ohne Unterschied des Formats gelegt, wenndiese Werke keinem lebenden Verfasser oder seinen Erben an-gehören.Art. 2. Die gedruckten unter dem Nahmen d'ouvragesde ville, ou bilboquets bekannten Werke sind dieser Taxenicht unterworfen.Art. 3. Der Ertrag dieser Abgabe soll zu den Aus-gaben unserer General=Direction der Buchdruckerey und desBuchhandels verwendet werden.Art. 4. Die Art der Einnahme, und die Berechnungwird von uns in unserm Staats=Rathe auf den Vorschlades General=Directors, und auf den Bericht unseres Mini-sters des Innern bestimmt werden.III. Instruction des General=Directors der Buchdruckereyenvom 20. May 1811 über die Vollziehung des Decrets vom29. April 1811, welches auf die Buchdrucker=Werke, labeursgenannt, eine Abgabe von einem Centime für jeden gedruck-ten Bogen leget, und nur jene ausnimmt, welche lebendenSchriftstellern, oder ihren Erben angehören.Bey der Erhebung dieser Abgabe können sich verschiedeneFragen in dem Augenblicke ergeben, wo die gedruckten Werkehinterlegt werden.Wir fanden es daher zweckmäßig, sie zum voraus aufzu-lösen, und jede Ungewißheit zu benehmen, welche die Spe-culationen der Buchdruckerey und des Buchhandels hindernoder aufhalten könnten.1) Unter labeurs versteht man jedes gedruckte und zumVerkauf bestimmte Werk.2) Man versteht unter ouvrages de ville oder bilboquetsjedes Buchdrucker=Werk, welches nicht in den Handel kommt.3) Die Werke der vor dem 19. Jul. 1793 gestorbenenSchriftsteller gehören zum öffentlichen Eigenthum, und sindder Abgabe unterworfen.
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