Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
584
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Anhang zum 4. §. des 1. Abschn.534Die Buchdrucker sind ebenfalls für die Zukunft befreyt,das Verzeichniß ihrer (ouvrages de ville) nicht verkäuflichenDrucksachen einzuschicken. Allein, in dieser Bedeutung darfman nur die gedruckten und zum Gebrauch der Privat=Per-sonen bestimmten Sachen nehmen, oder die nur bestimmtsind, um die Schreibereyen der Büreaux zu erleichtern. Esbesteht allemahl zwischen den bilboquets, und den eigent-lichen labeurs eine Mittel=Classe, welche die ABC Bücheroder Elementar=Bücher der kleinen Schulen enthält, die Volks-Lieder, die Gelegenheits=Stücke in Versen oder Prosa, dieaußergerichtlichen Denkschriften, oder selbst die Denkschriftenüber Prozesse, die nicht durch Advocaten gemacht wurden, dieVerlags⸗Catalogen der Buchhändler, der zu verkaufenden Biblio-theken, oder Lese=Bibliotheken, die periodischen, wissentschaft-lichen oder Litteratur=Zeitungen, die wöchentlich, alle 14 Tage.oder jedes Monats erscheinen, denn nach diesem letzten Termintreten sie in die Classe der ordentlichen labeurs ein.Alle diese Schriften müssen vor dem Drucke den Präfec-ten, oder den dazu delegirten Beamten zur Prüfung vorge-legt, und können nur mit ihrer Genehmigung gedruckt wer-den. Am Ende jeden Monats muß hierüber der Buchdruckernach dem beygehenden Muster eine Angabliste verfertigen,und sie der General-Direction einschicken.Ich empfehle den Buchdruckern ihren Nahmen am Endedes Titelblattes der Bibliotheken=Werke sowohl als allerWerke zu setzen, die einer Erklärung oder Prüfung und Geneh-migung unterworfen sind. Diese Maßregel erstreckt sich ohneUnterschied auf alle Werke, die ein Buchdrucker unternimmt,er mag sie für eigene Rechnung, oder für jene eines Buch-händlers oder Schriftstellers gedruckt haben.II. Kaiserliches Decret vom 19. April 1811, welches eineAbgabe auf die in der Druckersprache unter dem Nahmenlabeurs bekannten Werke legt.Art. 1. Es ist von dem Tage der Verkündung des gegen-wärtigen Decretes an in dem ganzen Umfange unsers Reichs