Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
583
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583(Aufsicht über Buchdruckereyen Seite 81 u. f.)beygelegt werden. Wird dieß unterlassen, so wird kein ré-cépissé abgesendet, ohne welches man den Druck nicht an-fangen darf, selbst nach erhaltener bischöflicher Gutheißung.Es ist zu bemerken, daß diese geistliche Censur, welcheſich bloß auf die zum öffentlichen Gottesdienſte beſtimmtenGebethbücher erstreckt, nur über das Innere der Schriftenurtheilt, daß sie kein Privilegium ertheilt, und daß die Ver-waltung immer ihr volles Recht behält, den Druck einesgut geheißenen Buches zu erlauben, oder zu untersagen.Da es aber billig ist, daß sich die Bischöffe überzeugenkönnen, daß das gedruckte Buch mit jenem, das sie gutgeheißenhaben, auch ganz gleichlautend sey, so muß auf ihr Secre-tariat zu Folge der Entscheidung des Ministers des Innernvom 10. October 1810 ein Exemplar niedergelegt werden.Bezieht sich die Erklärung auf eine neue Auflage, worinnichts geändert ist, so muß hievon der Buchdrucker ausdrück-liche Meldung thun, und zum Beweise das gedruckte Titel-blatt der Ausgabe beylegen, welche er gleichsam wieder copi-ren will.Wenn endlich die neue Ausgabe Veränderungen und Zu-sätze enthält, so muß die Erklärung es zu erkennen geben.Eine Note unten an derselben Erklärung kann im allgemei-nen die Natur der Veränderung bezeichnen.Es wird nicht überflüßig seyn, die Buchdrucker zu erin-nern, daß sie, wenn sie ihre Erklärung gemacht, nur ersteinen Theil ihrer Pflichten erfüllt haben, und daß sie erstdas récépissé von der Direction abwarten müssen, bis sieden Druck eines Buches anfangen dürfen. Diese Verbind-lichkeit ist noch strenger, wenn man von ihnen die Mitthei-lung der Manuscripte, wovon sie eine Ausgabe vorbereiten,gefordert hat.Mehrere Buchdrucker hängen ihrer Erklärung einen Ver-sendungs=Brief an; dieß sind unnütze Kosten, und die Müheist vergebens. Das sicherste Mittel, das récépissé ohneVerzug zu erhalten, ist, daß man keine von den vorgeschrie-benen Förmlichkeiten übergeht.