Anhang. zum 4. §. des 1. Abschn.512Anhangzum 4. §. des 1. Abschn. (Aufsicht über Buch-druckereyen Seite 81 u. f.I. Instruction des General=Directors der Buchdruckereyenvom 13. März 1811.Die anliegende Formel der Erklärung, welche von denBuchdruckern für alle in der Druckerey=Sprache unter demNahmen labeurs (Werke) bekannten Arbeiten gegeben werdenmuß, setzt voraus, daß die Einschreibung auf ein auf jedemBlatte mit fortlaufenden Ziffern und mit einem Handzugeversehenes (paraphirtes) Register, nach den Verfügungen derVerordnung gemacht wurde. Allein, nachdem die Einschickungder Abschrift von dieser Einschreibung als unnütz anerkanntwurde, so ist es hinlänglich, wenn die Buchdrucker in Zu-kunft ihre Erklärungen an die General=Direction, so wie anden Präfecten ihres Departements einschicken.Die Gleichförmigkeit, und die Ordnung des Dienstesfordern, daß die Erklärungen auf ein Blatt von der nehm-lichen Größe, wie, das gegenwärtige (klein Quart) und inder genauen Form des Muſters gemacht werden.Wenn die Formulare selbst gedruckt wären, so würden dieBuchdrucker den Vortheil haben, daß sie nur die leeren Räumeauszufüllen brauchten, und die Direction würde leicht miteinem Blicke die nöthigen Aufschlüsse finden können.Beziehen sich die Erklärungen auf Gebethbücher, Kirchen-gebethe oder Ceremonien, da diese Gattungen Bücher, inGemäßheit des kaiserl. Decrets vom 7. Germ. 13. J. nichteher gedruckt oder wieder aufgelegt werden dürfen, bevor sieder Prüfung des Didzesan-Bischofs unterworfen worden, undmit seiner Genehmigung versehen sind, so muß diese Geneh-migung immer im Original der Erklärung des Buchdruckers
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