§. IV. Cassations=Mittel gegen Urtheile in Polizey=Sachen. 567die erlegte Geldbuße ohne Aufschub zurückzugeben, in welchenAusdrücken auch immer das Urtheil, welches über den Recursentschieden hat, abgefaßt seyn mag, und selbst alsdann,wenn man hierin vergessen hätte, diese Rückerstattung aus-drücklich zu befehlen.Art. 438. Ist das Gesuch um Cassation eines Urtheilseinmahl verworfen worden, so kann die Partey, die es ein-gelegt hatte, unter welchem Vorwande, und aus welchemGrunde es auch immer seyn mag, nicht abermahls widerdasselbe Urtheil ihren Recurs an den Cassations=Hof nehmen.Art. 439. Das Urtheil, worin das Gesuch um Cassa-tion verworfen worden, ist in den nächsten drey Tagen demGeneral=Procurator bey dem Cassations=Hofe, in der Formeines bloßen, von dem Actuar unterzeichneten Auszuges ein-zuliefern. Eben dieser Auszug wird an den Groß=RichterJustitz-Minister geschickt, und von diesem der Magistrats-Person übersendet, welche bey dem Gerichtshofe oder Gerichte,wovon das angegriffene Urtheil erlassen war, mit dem öffent-lichen Ministerium beauftragt ist.Art. 440. Ist das erste in einer Sache ergangene Urtheilcassirt worden, und das zweyte Urtheil, das hierauf in derHauptsache erfolgt ist, wird aus denselben Gründen wiederangefochten, so wird in der durch das Gesetz vom 16. Sep-tember 1807 vorgeschriebenen Form verfahren.Art. 441. Gibt der General=Procurator bey dem Cassa-tions=Hofe, unter Vorlegung eines ausdrücklichen von demGroß=Richter Justitz=Minister erhaltenen Befehls, bey derCriminal=Section gerichtliche Handlungen oder Urtheile an,welche dem Gesetze zuwider sind, so können diese Handlun-gen oder Urtheile cassirt, und, nach Beschaffenheit der Um-stände, die Polizey=Beamten oder die Richter, auf die im 3.Capitel 4. Titel des gegenwärtigen Buches ausgedruckte Artgerichtlich belangt werden.Art. 442. Hat ein kaiſerl. Gerichtshof oder ein Aſſiſen-Hof, ein Correctionnel= oder Polizey=Gericht ein Urtheil inletzter Instanz erlassen, das cassirt zu werden verdient, esiſt gleichwohl von keiner der Parteyen in geſetzlicher Friſtdarum angerufen worden, so kann der General=Procuratorbey dem Caſſations⸗Hofe ſelbſt von Amts wegen und obſchondie gesetzliche Frist erloschen ist, dem Cassations=Hofe davondie Anzeige machen. Das Urtheil wird in diesem Falle cassirt,ohne daß die Parteyen diese Entscheidung zu ihrem Vortheileanführen können, um sich der Vollstreckung des vernichtetenUrtheils zu widersetzen.
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