III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.566einzusenden. Der Civil=Kläger kann jedoch ohne Dazwischen-kunft eines bey dem Cassacions=Hofe immatriculirten Advo-caten, von der Wohlthat der gegenwärtigen Verfügung kei-nen Gebrauch machen.Art. 425. In allen Criminal=, Correctionnel= oder Po-lizey⸗Sachen kann der Caſſations⸗Hof gleich nach Ablauf derin dem gegenwärtigen Capitel bestimmten Fristen erkennen;und muß längstens in Zeit eines Monats von dem Tage anzu rechnen, da diese Fristen erloschen sind, über das Cassa-tions⸗Geſuch erkennen.Art. 426. Der Cassations=Hof verwirft entweder dasGesuch oder cassirt das Urtheil des Gerichtshofes oder Unter-gerichtes, ohne daß es hiebey eines vorläufigen Urtheils be-dürfe, wodurch die Bitte um Cassation zugelassen wird, (wo-durch Prozesse erkannt werden.)Art. 427. Erklärt der Cassations=Hof ein in Correctionnel= oder Polizey=Sachen bey einem Gerichtshofe oder Unter-gerichte ergangenes Urtheil für ungültig, so verweist er denProzeß und die Parteyen an einen Gerichtshof oder ein Un-tergericht von gleichem Range, als dasjenige war, dessenAusspruch vernichtet worden.Art. 436. Wird der Civil=Kläger in einer Criminal=,Correctionnel= oder Polizey=Sache mit seinem Recurs abge-wiesen, so wird er zum Vortheile der freygesprochenen, oderentlassenen und von der Klage entledigten Partey zu einerSchadloshaltung von hundert fünfzig Francs und in die Pro-zeß=Kosten, nebenher aber zum Vortheile der Staats=Cassein eine Geldbuße von hundert fünfzig oder wenn nur voneinem Contumacial=Urtheil die Rede ist, in fünf und sieben-zig Francs verurtheilt.Die Verwaltungen oder Regien des Staats und die öffent-lichen Agenten, welche mit ihrem Gesuche abgewiesen werden,sind nur zur Erstattung der Kosten und zur Schadloshaltungzu verurtheilen.Art. 437. Ist das bey einem Gerichtshofe oder Unter-gerichte ergangene Urtheil für ungültig erklärt worden, so ist
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