§. IV. Cassations=Mittel gegen Urtheile in Polizey=Sachen. 565.hause des Ortes eingestellt hat, wo der Cassations=Hof sei-nen Sitz hat; der Gefangenhüter dieses Hauses kann ihndort aufnehmen, so fern er nur sein an den General=Procu-rator bey diesem Gerichtshofe gerichtetes, und von demselbenviſirtes Anſuchen vorzeigt.Art. 422. Dem Verurtheilten oder dem Civil=Klägerbleibt es unbenommen, entweder in dem Augenblicke, wo erdie Erklärung abgibt, daß er seinen Recurs an den Cassa-tions=Hof zu nehmen gedenke, oder in den nächsten zehnTagen bey der Kanzelley des Gerichtshofes oder des Gerich-tes, wobey das einer Nichtigkeit beschuldigte Urtheil ergan-gen ist, eine Bittschrift zu hinterlegen, welche die Gründe zurCassation enthält. Der Actuar stellt ihm hierüber eine Be-scheinigung aus, und übergibt diese Bittschrift auf der Stelleder obrigkeitlichen Person, welcher das öffentliche Ministe-rium aufgetragen ist.Art. 423. Gleich nach Ablauf der zehn Tage, welcheauf die Erklärung folgen, läßt diese Magistrats=Person dieActen und die Bittschriften der Parteyen, wenn sie dereneinige beygebracht haben, an den Groß=Richter Justitz=Mini-ster gelangen.Der Actuar des Gerichtshofes oder des Untergerichteswobey das angefochtene Urtheil ergangen ist, hat ein Ver-zeichniß aller Prozeß⸗Schriften unentgeltlich zu fertigen undden Acten beyzulegen, bey Strafe von hundert Francs, woraufder Cassations=Hof zu erkennen hat.Art. 424. Der Groß=Richter Justitz=Minister läßt dieseActen in den nächsten vier und zwanzig Stunden, nachdemsie bey ihm eingetroffen sind, an den Cassations=Hof gelan-gen, und benachrichtiget darüber die Magistrats=Personen,welche sie ihm eingeschickt hat.Den Verurtheilten ist es ebenfalls unbenommen, entwederihre Bittschrift oder die Ausfertigungen oder insinuirten Ab-schriften des ergangenen Urtheils so wohl als ihrer Cassations-Gesuche an die Kanzelley des Cassations=Hofes unmittelbar
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten