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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
564
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.564von hundert fünfzig Francs, oder die Hälfte dieser Summe,wenn von einem Contumacial=Urtheile (par contumace inCriminal=Sachen, par défaut in Correctionnel= oder Polizey-Sachen) die Rede ist, zu erlegen.Art. 420. Von Erlegung der Geldbuße sind befreyt, 1)diejenigen, die in einer Criminal=Sache verurtheilt sind, 2)die öffentlichen Agenten, in so fern von Sachen die Redeist, welche die Verwaltung und die Domainen oder die Ein-künfte des Staats unmittelbar betreffen.Alle andere Personen, welche bey ihrem Recurse unter-liegen, verfallen in die Geldbuße; von der Nothwendigkeitdiese Geldbuße zu erlegen, sind gleichwohl diejenigen befreyt,welche ihrer Vorstellung um Cassation 1) einen Auszug derContributions=Rolle, woraus sich ergibt, daß sie weniger alssechs Francs zu zahlen haben, oder ein Zeugniß des Empfän-gers in ihrer Gemeinde, wodurch sie erweisen, daß sie garnicht angeschlagen sind, und 2) ein Zeugniß ihres Unvermö-gens beyfügen, das ihnen von dem Maire der Gemeindeihres Wohnortes oder von seinem Adjuncten ausgestellt, vondem Unter=Präfecten visirt, und von dem Präfecten ihresDepartements genehmigt ist.Art. 421. Denjenigen, die, wäre es auch nur in einerCorrectionnel⸗ oder Polizey⸗Sache, zu einer Strafe verur-theilt worden sind, wodurch sie ihrer Freyheit beraubt wer-den, bleibt das Cassations=Mittel versagt, wenn sie nichtwirklich in Verhaft, oder gegen Caution in Freyheit gesetztworden sind.Der Act, welcher beweist, daß sie in Verhaft sind undihr Nahme dem Register der Gefangenen eingetragen ist, oderdaß sie gegen Caution in Freyheit gesetzt worden sind, wirddem Acte beygefügt, wodurch sie ihren Recurs an den Cassa-tions=Hof nehmen.Gründet sich jedoch der Recurs an den Cassations=Hofauf die Behauptung, daß die vorigen Richter incompetentwaren, so hat der Kläger, damit sein Recurs als zuläßigangesehen werde, nur zu beweisen, daß er sich in dem Arrest-